Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Bauträgervertrag

Bei einem Bauträgervertrag erwirbt der Käufer ein Grundstück und gleichzeitig ein schlüsselfertiges Bauwerk, zum Beispiel ein Haus oder eine Wohnung, die noch gebaut werden. Ein Bauträgervertrag muss von einem Notar beurkundet werden. Dabei steht der Notar als fachkundiger und unabhängiger Berater beiden Seiten zur Verfügung.

Ein Bauträgervertrag ist ein gemischter Vertrag mit Elementen aus Kaufvertrag und Werkvertrag. Den Schwerpunkt bildet die werkvertragliche Seite, bei der sich der Bauträger dazu verpflichtet, ein Bauwerk herzustellen, etwa ein Haus. Daneben ist der Bauträger verpflichtet, dem Käufer das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. Für den Bauträgervertrag sind vor allem die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und die Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) bedeutsam. Sie schützen die Vermögensinteressen der Käufer von Bauträgerobjekten. Da sowohl der grundstücksrechtliche Teil als auch der werkvertragliche Teil notariell beurkundet werden müssen, sind Bauträgerverträge häufig sehr lang. Deshalb bekommt der Käufer vor der eigentlichen Beurkundung einen Entwurf an die Hand, um sich mit den Einzelheiten vertraut zu machen. Änderungen lassen sich in Absprache mit dem Verkäufer (Bauträger) dann noch einbringen.

Wichtige Punkte beim Bauvertrag

Da auch Baubeschreibungen und Baupläne später beurkundet werden, sollte sich der Käufer diese Unterlagen vom Bauträger oder Notar geben lassen und diese sorgfältig durchsehen.

Folgende Punkte sind für den Bauträgervertrag von wesentlicher Bedeutung:

  • Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauwerks,
  • im Kaufpreis enthaltene Leistungen (zum Beispiel Straßen oder Kanäle),
  • Sonderwünsche des Käufers,
  • Kaufpreiszahlung nach Baufortschritt,
  • Rechte des Käufers bei Baumängeln.

Einzelheiten zum Inhalt des Vertrages und über die rechtlichen Risiken erklärt der Notar bei der Beurkundung.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Bauträger
 
Bauwechsel
 
Weitere Begriffe : Datenschutzbeauftragter | Dividendendiskontierungsmodell | Innerer Wert
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.