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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Datenschutzbeauftragter

Ein Datenschutzbeauftragter ist ein Fachmann, der in Unternehmen aufgrund gesetzlicher Vorschriften darüber zu wachen hat, dass personenbezogene Daten nicht missbräuchlich gesammelt, verwendet, verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Der Datenschutzbeauftragte wird seinerseits von einer staatlichen Aufsichtsbehörde überwacht.

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) schreibt vor, dass alle Unternehmen, in denen mindestens fünf Arbeitnehmer ständig mit der automatischen Verarbeitung von personenbezogenen Daten beauftragt sind oder mindestens 20 Beschäftigte solche Daten in anderer Form erfassen und verarbeiten, einen Datenschutzbeauftragten ernennen müssen. Seine Aufgabe ist es, darüber zu wachen, dass der vom Gesetzgeber vorgeschriebene Datenschutz gewahrt wird. Betriebe, die keinen Beauftragten für den Datenschutz berufen, begehen eine Ordnungswidrigkeit.

Der Datenschutzbeauftragte muss nachweisen können, dass er die für die Erfüllung seiner Aufgabe notwendigen Fachkenntnisse besitzt. Dazu gehören vor allem die erforderlichen rechtlichen und technischen Kenntnisse sowie persönliche Zuverlässigkeit. Da Mitarbeiter der Datenverarbeitungsabteilung des Betriebes nicht zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden sollen, beauftragen viele Unternehmen betriebsfremde Fachleute (Computerspezialisten, Anwälte) mit dieser Aufgabe. Sie sollen durch ständige Kontrolle darauf achten, dass die Bestimmungen des BDSG eingehalten werden. Neben der Prüfung der verwendeten Datenverarbeitungsprogramme (Software) gehört auch die Schulung der Mitarbeiter und Beratung des Unternehmens bei der Auswahl geeigneten Personals zu ihren Aufgaben.

Um dem Datenschutzbeauftragten im Unternehmen die erforderliche Autorität zur Erfüllung seiner Aufgaben zu geben, ist er laut Gesetz bei der Ausübung seiner Pflichten an Weisungen nicht gebunden. Er ist unmittelbar der Geschäftsleitung unterstellt und kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden. In Zweifelsfällen hat er das Recht, sich an die staatliche Aufsichtsbehörde zu wenden.



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