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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Bürgschaft, Einrede der Vorausklage

Der Bürge kann seine Leistung aus der Bürgschaft, d. h. die Befriedigung des Gläubigers, solange verweigern, wie Letzterer nicht Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat. Da dieses Verfahren im wirtschaftlichen Verkehr wenig befriedigend ist, wird i. d. R. eine selbstschuldnerische Bürgschaft vereinbart - die Banken verlangen eine solche stets bei der Verwendung von Bürgschaften als Kreditsicherheit -, bei der diese Einrede - allerdings nur diese - ausgeschlossen ist. Die Einrede ist auch in verschiedenen anderen Fällen automatisch ausgeschlossen.



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Bürgschaft gegenüber anderen Kreditgebern
 
Bürgschaft, selbstschuldnerische
 
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