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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, besondere Aufgaben

Liegen Tatsachen vor, die darauf schliessen lassen, dass von einem Institut angenommene Einlagen, sonstige dem Institut anvertraute Vermögenswerte oder eine Finanztransaktion der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung dienen oder im Falle der Durchführung einer Finanztransaktion dienen würden, kann die BaFin 1. der Geschäftsführung des Instituts Anweisungen erteilen, 2. dem Institut Verfügungen von einem bei ihm geführten Konto oder Depot untersagen, 3. dem Institut die Durchführung von sonstigen Finanztransaktionen untersagen. Tatsachen im o. a. Sinn liegen i. d.R. insb. vor, wenn es sich bei dem Inhaber eines Kontos oder Depots, dessen Verfügungsberechtigten oder dem Kunden eines Instituts um eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung handelt, deren Name in die im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus angenommene Liste des EU-Rates zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates über die Anwendung besonderer Massnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgenommen wurde. Die BaFin kann Vermögenswerte, die einer o.a. Anordnung unterliegen, im Einzelfall auf Antrag der betroffenen natürlichen oder juristischen Person oder einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung freigeben, soweit diese der Deckung des notwendigen Lebensunterhalts der Person oder ihrer Familienmitglieder, der Bezahlung von Versorgungs-, Unterhaltsleistungen oder vergleichbaren Zwecken dienen. Eine o. a. Anordnung ist aufzuheben, sobald und soweit der Anordnungsgrund nicht mehr vorliegt. Gegen eine Anordnung kann das Institut oder ein anderer Beschwerter Widerspruch erheben. Die Möglichkeit zur Anordnung von Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs nach AWG bleibt unberührt.



 
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