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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV)

Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen übt die Aufsicht über die deutsche Versicherungswirtschaft aus. Rechtsgrundlage dieser Versicherungsaufsicht ist das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Das VAG formuliert als Ziele der Versicherungsaufsicht (§ 81 Abs. 1 VAG) a) die Belange der Versicherten ausreichend zu wahren und dabei insbesondere b) sicherzustellen, daß die künftigen Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens jederzeit erfüllbar sind.

Das BAV übt die Aufsicht nicht allein über die Versicherungsunternehmen aus, sondern kontrolliert auch die angebotenen Produkte. Geprüft wird an Hand der vom Unternehmen einzureichenden Unterlagen und Berichte auch die ordnungsgemäße Geschäftsführung.

Als staatliche Aufsichtsbehörde für alle Versicherungsunternehmen erteilt das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb. Es überwacht ihn und trägt dafür Sorge, daß die Versicherer ihre Leistungsversprechen einhalten. Natürlich wird nicht jede Police gelesen. Wer jedoch ein Problem mit seiner Versicherung hat, kann sich beim BAV beschweren. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos, und das Amt ist aufgrund eines Gerichtsurteils verpflichtet, Statistiken über die Beschwerden zu veröffentlichen. Circa dreißigtausend Eingaben werden jährlich bearbeitet, etwa ein Drittel erfolgreich im Sinne der Versicherungsnehmer.

Auf der Homepage des BAV heißt es: »Um im besonderen sicherzustellen, daß die künftigen Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens dauernd erfüllbar sind, muß die Aufsichtsbehörde darauf achten, daß das Unternehmen seinen Geschäftsbetrieb ordentlich führt, d.h. insbesondere, daß es:

für die zu erwartenden Versicherungsleistungen angemessene Prämien erhebt und ausreichende Rückstellungen bildet,

über genügend freie Finanzmittel verfügt, um auch unerwartete Verluste zu decken, und daß es sich gegen unerwartete Verluste rückversichert,

ordentlich Rechnung legt über seine Tätigkeit, d.h. daß Bilanzen und Erfolgsrechnungen nach einheitlichen Grundsätzen aufgestellt werden und die finanzielle Lage richtig dargestellt wird.« (http://www.bav-bund.de)



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