Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) wurde 1896 vom Reichstag verabschiedet und trat am 1. Januar 1900 in Kraft. Es fasst das deutsche bürgerliche Recht zusammen und beendete die damals existierende Rechtszersplitterung in den deutschen Ländern. Mit zahlreichen Änderungen versehen hat es bis heute fünf verschiedenen Verfassungssystemen gedient: dem Kaiserreich, der Weimarer Republik, dem Nationalsozialismus, der Bundesrepublik Deutschland und bis 1975 auch der DDR. Das BGB ist in fünf Bücher gegliedert: 1. Allgemeiner Teil, 2. Schuldrecht, 3. Sachenrecht, 4. Familienrecht, 5. Erbrecht.

Das BGB ist der wichtigste Teilbereich des Privatrechts und gilt allgemein und für jedermann im Privatrechtsverkehr. Es umfasst Bestimmungen zu den Rechtsbeziehungen, die von allen Bürgern untereinander begründet werden können. Rechtsnormen, auf denen die Sonderregelungen der anderen Gebiete des Privatrechts - etwa das Arbeitsrecht - aufbauen, sind ebenfalls im BGB enthalten. Das BGB ist in fünf größere Komplexe gegliedert, die vom Gesetzgeber als Bücher bezeichnet wurden. Die Bestimmungen unterteilen sich dabei in allgemeine und besondere Regelungen. Trotz der zahlreich erlassenen Neben- und Änderungsgesetzen, der umfangreichen richterlichen Rechtsfortbildung und der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Umwälzungen ist das BGB noch heute die wesentliche Grundlage des deutschen bürgerlichen Rechts. Im Jahr 2002 tritt eine umfangreiche Reform des BGB in Kraft.

Erstes Buch des BGB

Das erste Buch, der "Allgemeinen Teil", beinhaltet solche Vorschriften, die der einheitlichen Gestaltung des gesamten Bürgerlichen Rechts dienen: Wesentliche Regelungen sind hier zusammengefasst, die für alle Arten von Rechtsgeschäften beziehungsweise für alle Arten von Verträgen gleichermaßen gelten. Im Prinzip werden hier Begriffe geregelt, die für die anderen Bereiche des BGB gelten und im Allgemeinen Teil gewissermaßen "vor die Klammer" gezogen werden. Auf diese Weise bleibt eine mehrfache Wiederholung erspart. Entsprechend dieser Funktion kann der Allgemeine Teil bestimmte Rechtsverhältnisse nicht abschließend regeln. Erst zusammen mit anderen Rechtssätzen aus anderen Teilen des BGB lassen sich Rechtsfälle beurteilen. Diesem Allgemeinen Teil schließen sich mit dem Schuldrecht und dem Sachenrecht vermögensrechtliche Bestimmungen an.

Zweites Buch des BGB

Das im zweiten Buch geregelte Schuldrecht enthält Bestimmungen darüber, welche Verpflichtungen der Einzelne eingehen kann und welche Ansprüche man vertraglich erwerben kann. Es geht also um die Rechtsbeziehungen zwischen zwei oder mehreren Personen, die Grundlage dafür sind, dass mindestens eine Person einer weiteren eine Leistung schuldet. Solche "Schuldverhältnisse" können auf Grund eines Vertrages entstehen (möglich ist aber auch, dass diese Ansprüche per Gesetz entstehen, etwa bei Schadensersatzforderungen, die auf Grund einer "unerlaubten Handlung" entstanden sind). Durch Verpflichtungsverträge - wie beispielsweise einen Kaufvertrag - entstehen Ansprüche und Verpflichtungen, die allerdings erst durch entsprechende sachenrechtliche Geschäfte erfüllt werden müssen. Das Schuldrecht ist damit in der Regel die Grundlage für die sachenrechtliche Verwirklichung einer Zahlung oder Lieferung.

Drittes Buch des BGB

Das Sachenrecht ist Gegenstand des dritten Buches. Es befasst sich mit dem Verhältnis einzelner Personen zu den Gegenständen ihres Privatvermögen: den Sachen und den Rechten.

Viertes Buch des BGB

Das vierte Buch regelt das Familienrecht und damit die rechtlichen Beziehungen im Rahmen von Ehe und Familie. Hierzu gehört unter anderem die Eheschließung, Scheidung, die Beziehung der Eltern zu ihren Kindern, Unterhaltspflichten oder das Namensrecht.

Fünftes Buch des BGB

Im fünften Buch wird das Erbrecht geregelt. Es befasst sich mit den vermögensrechtlichen Folgen des Todes. Dazu gehören unter anderem Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge, Zulässigkeit und Form der Verfügungen von Todes wegen oder das Recht von Erbengemeinschaften.

Das BGB regelt als zentrale Kodifikation des deutschen allgemeinen Privatrechts die wichtigsten Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen. Es bildet mit seinen Nebengesetzen (z. B. Wohnungseigentumsgesetz, Versicherungsvertragsgesetz, Lebenspartnerschaftsgesetz) das allgemeine Privatrecht. Nach langjähriger Beratung in zwei Juristenkommissionen trat das BGB am 1. Januar 1900 durch Artikel 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) in Kraft (RGBl. 195). Es wurden seither sehr viele Änderungen am BGB vorgenommen. Das BGB ist in fünf Bücher unterteilt: Allgemeiner Teil: enthält wesentliche Grundregeln für das zweite bis fünfte Buch (vgl. Klammertechnik); Recht der Schuldverhältnisse: das römisch-rechtlich geprägte Schuldrecht enthält Regelungen für verpflichtende Verträge wie Kaufverträge, Mietverträge oder Dienstverträge; Sachenrecht: enthält insbesondere Regelungen für Eigentum und Besitz; Familienrecht: enthält wesentliche Regelungen über Ehe und Familie; Erbrecht: enthält Regelungen zu Testament, Erbfolge und Erben.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Bürgerlicher Kauf
 
Bürgerschaft
 
Weitere Begriffe : Indikatoren, kulturelle | Warenwechsel, bankgirierter | Buchgrundschuld
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.