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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Deckungsgeschäft

1. Deckungsanschaffung. 2. Wird ein bestimmtes Handelsgeschäft nicht erfüllt, kann in den in Frage kommenden Fällen die Gläubigerbank den Kauf (Deckungskauf) bzw. Verkauf (Deckungsverkauf) anderweitig vornehmen. Dies muss i. d. R. im Wege öffentlicher Versteigerung oder durch dazu öffentlich bestellte Handelsmakler erfolgen.



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