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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Drittschuldnererklärung

Erklärung des Drittschuldners bei Pfändung einer Geldforderung, die auf Verlangen des Gläubigers abzugeben ist und in der der Drittschuldner zu erklären hat, ob bzw. inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und zur Zahlung bereit ist und ob bzw. welche Ansprüche andere Personen an die Forderung stellen (§840 ZPO). Erklärung einer Bank bei einem Zwangsvollstreckungsverfahren gegenüber dem Gläubiger eines Kunden, dessen unterhaltene Werte dieser pfändet. Sie hat zu beantworten: 1. ob und inwieweit die Bank die Forderung als begründet anerkennt und Zahlung leisten wird; 2. ob und welche Ansprüche andere Personen gegen die Forderung erheben; 3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung schon zu Gunsten anderer Gläubiger gepfändet ist. Die Drittschuldnererklärung muss innerhalb 2 Wochen nach der Zustellung eines Pfändungsbeschlusses dem pfändenden Gläubiger zugeleitet werden.



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