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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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effektiver Jahreszins nach Preisangabenverordnung

Für die Angabe der Kreditkonditionen nach der Preisangabenverordnung sind, ausgehend von den gebräuchlicheren Konditionen, in die Errechnung des effektiven Jahreszinses bzw. des anfänglichen effektiven Jahreszinses einzubeziehen: Nominalzins, Zinssollstellungs-termine, Tilgungshöhe, tilgungsfreie Zeiträume, Disagio bzw. Agio, Bearbeitungsgebühr und Verwaltungsbeiträge, Maklerprovision und sonstige Kreditvermittlungskosten, Zahlungstermine entspr. individuellem Angebot bzw. individueller Vereinbarung, Annuitäten, sofern sie mit dem Kredit eine Einheit bilden, Zusatzdarlehen zur Finanzierung eines Disagios oder Agios u.a., sofern mit dem Kredit eine Einheit bildend, von den Zahlungsterminen abweichende Tilgungsverrechnungstermine. Ausgehend von den gebräuchlicheren Konditionen sind in die Berechnung des effektiven Jahreszinses bzw. des anfänglichen effektiven Jahreszinses nicht einzubeziehen: inhaltlich noch nicht feststehende Änderungen in den Konditionen des Darlehens während der Laufzeit, auch wenn sie ausdr. vorbehalten werden, Bereitstellungszinsen und Teilaus-zahlungszinsaufschläge, Aufwendungen, die i. Zusam-menh. m. der Absicherung des Darlehens individuell unterschiedlich anfallen (z.B. Notariatsgebühren, Grundbuchkosten für die Bestellung von Hypotheken und Grundschulden, Schätzgebühren; Letztere jedoch nur, wenn auch tatsächlich eine Schätzung vorgenommen wird und die Höhe der Gebühr marktüblich ist), Aufwendungen für Versicherungen. Dies gilt auch, wenn die Darlehensgewährung vom Abschluss einer Tilgungs- oder Restschuld(lebens)versicherung abhängig ist, Ansparleistungen (z.B. bei Bausparkrediten), Eigenleistungen (z.B. Anzahlungen bei Abzahlungskaufkrediten), Mitgliedschaften u.a. Vorleistungen des Kreditnehmers, die nur die Voraussetzung für die Kreditvergabe bilden, die Abwicklung des eigentlichen Kredits aber nicht unmittelbar beeinflussen, die bei Verzug des Darlehensnehmers entstehenden zusätzlichen Aufwendungen, allgemeine Kontoführungsgebühren, die unabhängig von der Kreditsumme in bisher allg. üblichem Umfang erhoben werden. Bzgl. der Angabengenauigkeit könnten Abweichungen von den üblichen Handhabungen irreführen. Deshalb ist der effektive Jahreszins bzw. anfängliche effektive Jahreszins zumind. mit 1, höchst. 2 Stellen hinter dem Komma anzugeben; Rundungen sind kaufmännisch vorzunehmen (ab 5 nach oben).



 
Weitere Begriffe : Dokumenteninkassopapiere | Panel-Analyse | SNA
 
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