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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Angebot

1. Anzahl der Güter, die von den Produzenten auf einem Markt den Konsumenten zur Bedarfsdeckung (Bedarf) dargeboten werden. 2. allgemeinsprachlich: a) die Erklärung, etwas kaufen oder verkaufen zu wollen (Offerte); b) Bezeichnung für Sortiment eines Händlers oder Programm eines Produzenten. 3. rechtlich: der Antrag auf Abschluß eines Vertrags oder Erklärung des Schuldners bei Verzug des Gläubigers (§§ 293 ff BGB). Menge an Gütern (= Waren und Dienstleistungen), Faktorleistungen (z.B. Arbeitsleistung) oder Finanzaktiva (z.B. Wertpapiere, Geld), die Verkäufer auf Märkten absetzen wollen. Das Angebot eines Gutes hängt von einer Reihe von Faktoren ab, die in der Angebotsfunktion erfaßt sind. Das gesamtwirtschaftliche Güterangebot (= aggregiertes Angebot) einer Volkswirtschaft resultiert aus der Produktion inländischer Wirtschaftseinheiten (Unternehmen, Staat) sowie den Importen aus dem Ausland. Dazu werden eine Vielzahl heterogener Güter durch Aggregation zusammengefaßt. Folglich stellt sich das gesamtwirtschaftliche Angebot nicht mehr als Mengengröße (= Stück oder Kilo pro Periode), sondern als Wertgröße (= Geldeinheiten pro Periode) dar. Diese kann zu laufenden Preisen (nominell) oder zu konstanten Preisen einer Basisperiode (real) angegeben werden. Angebot Nach dem von der Klassischen Theorie vertretenen SAYschen Theorem schafft sich jedes Angebot die entsprechende Nachfrage. Diese Behauptung bildete eine der wesentlichen Grundlagen der Angebotspolitik und ihrer Spielarten in Form des Thatcherismus und der Reagonomics. 1. Die Menge einzelner oder mehrerer Güter oder Leistungen, die auf einem Markt zum Verkauf stehen bzw. die Zahl der Verkäufer, die als Anbieter von Gütern und Leistungen auf ei­nem Markt auftreten. vgl. Nachfrage 2. Die schriftlich oder mündlich formulierte Einla­dung einer Partei an eine andere zum Vertrags­abschluss in der Weise, dass möglichst alle Ele­mente des endgültigen Vertrags in der Einladung enthalten sind und somit der Vertrag durch die Zusage der anderen Partei zustandekommt.



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