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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Wertpapiere

Als Wertpapiere werden Urkunden bezeichnet, die private Vermögensrechte verbriefen. Über die mit der Urkunde verbundenen Rechte kann derjenige verfügen, der dazu berechtigt ist. Bei Inhaberpapieren wird davon ausgegangen, dass der Besitzer über diese Rechte verfügt. Sie müssen deshalb gegen Diebstahl besonders geschützt werden. Bei Wertpapieren, die auf den Namen des Berechtigten ausgestellt sind (Rektapapiere), kann nur der Genannte über die Rechte verfügen.

Im weiteren Sinne gehören Schecks, Überweisungen oder Wechsel ebenfalls zu den Wertpapieren, da sie auf einen bestimmten Geldbetrag ausgestellt sind und in Bargeld eingelöst werden können. Auch die Wertpapiere des Güterverkehrs (Lagerschein, Ladeschein, Konnossement bzw. Frachtbrief) zählen dazu. Sie verbriefen das Anrecht auf bestimmte Güter. Auch der Grundschuldbrief ist Mitglied dieser Gruppe. Im allgemeinen Sprachgebrauch sind aber vor allem die Papiere gemeint, die der Kapitalbeschaffung beziehungsweise der Kapitalanlage dienen: Aktien, Anleihen, Obligationen, Investmentzertifikate.

Diese Wertpapiere werden an der Börse gehandelt. Ihr Preis (der Kurs) ergibt sich aus Angebot und Nachfrage. Wertpapiere können vom privaten Anleger nur über ein Kreditinstitut gekauft und verkauft werden. Üblicherweise lassen Wertpapierbesitzer ihre Aktien, Anleihen und Investmentanteile auch von einer Bank oder Sparkasse verwahren und verwalten. Um das kostspielige und risikoreiche Aufbewahren und Versenden von einzelnen Stücken zu vermeiden, wurden schon in den dreißiger Jahren Wertpapiersammelbanken (auch Kassenvereine genannt) gegründet, die ihren Sitz am jeweiligen Börsenplatz haben.

Die Sammelbanken wickeln für die Kreditinstitute und deren Kunden eine Reihe von Aufgaben ab. Zum Beispiel wird bei Kauf und Verkauf die Umbuchung von Wertpapieren von einem Konto zum anderen mittels Wertpapierschecks vorgenommen – ähnlich wie beim bargeldlosen Zahlungsverkehr. Bei der Eigentumsübertragung brauchen die Wertpapierurkunden also nicht körperlich bewegt zu werden. Die Sammelverwahrung gilt in der Bundesrepublik als rationell und kostengünstig. Bei der so genannten Streifbandverwahrung, bei der die effektiven Stücke für jeden Depotkunden gesondert im Banktresor verwahrt werden, fallen höhere Kosten und Gebühren an. Die effektive Auslieferung von Wertpapieren wird immer seltener und ist heute nur noch bei Tafelgeschäften üblich. Historische Wertpapiere, die von Sammlern erworben werden, liefern die Händler dagegen fast immer an den Käufer aus. Sie dienen meist auch nicht in erster Linie der Kapitalanlage, sondern werden vielmehr wegen ihrer grafischen Gestaltung oder ihrer wirtschaftsgeschichtlichen Bedeutung gesucht.

Wertpapiere, die als gedruckte Urkunde auf den Markt kommen, bestehen aus zwei Teilen: dem Bogen und dem Mantel. Der Mantel ist die eigentliche Urkunde und verbrieft das Hauptrecht (bei Aktien den Anteil am Unternehmen, bei Anleihen das Recht auf Rückzahlung, bei Investmentzertifikaten das Miteigentumsrecht). Der Bogen enthält die Nebenrechte, also vor allem den Anspruch auf Dividende oder Zins. Die Nebenrechte werden gegen Ablieferung der Kupons, aus denen der Bogen besteht, eingelöst (ausgezahlt).

Ein Wertpapier ist eine Urkunde, mit der ein privates Vermögensrecht verbrieft ist. Voraussetzung für die Ausübung des Vermögensrechts ist der Besitz an der Urkunde. sind Urkunden, die Forderungen, Mitgliedschaftsrechte (Verein) oder Sachenrechte verbriefen. Die Ausübung der Rechte, die im Wertpapier verbrieft sind, ist durch den Besitz der Urkunde gegeben. Wertpapiere, die Effekten sind, werden an der Börse gehandelt (Arten siehe unten). Nicht amtlich notierte oder außerhalb des Freiverkehrs gehandelte Wertpapiere sowie solche von Gesellschaften mit Sitz in bestimmten ausländischen Staaten werden »Exoten« genannt. Wertpapiere lassen sich hauptsächlich unterscheiden: 1. nach wirtschaftlicher Bedeutung; danach gibt es Warenwertpapiere und Geldpapiere, die auch als Effekten bezeichnet werden. Sie dienen der längerfristigen Kapitalanlage, hierzu gehören Aktien, Kuxe, • Schuldverschreibungen, Anleihen und Schatzanweisungen. 2. nach dem Berechtigten aus dem Papier; danach gibt es Inhaberpapiere, Namenspapiere und Orderpapiere (Order). 3. nach dem verbrieften Inhalt; danach ergeben sich schuldrechtliche Wertpapiere (regeln sich nach Schuldrecht, Wechsel, Scheck, Schuldverschreibung), sachenrechtliche Weltpapiere (regeln sich nach Sachenrecht, Briefhypothek, Briefgrundschuld), Mitgliedschaftspapiere (verbriefen die Mitgliedschaft in einem Verein, Aktie, Kuxe) und Mischformen (Warenwertpapiere, Wandelschuldverschreibung; siehe Schuldverschreibung und Genußscheine). Ein Wertpapier ist eine Urkunde die ein bestimmtes Recht verbrieft. Dieses Recht kann nur ausüben, wer im Besitz der Urkunde ist. Verbriefte Vermögensrechte können beispielsweise Geldforderungen sein, Mitgliedschaftsrechte oder Anteilsrechte. Sind Geldforderungen verbrieft, handelt es sich um sogenannte schuldrechtliche Wertpapiere, zu denen zum Beispiel die Anleihe zählt, der Scheck, der Sparbrief oder der Wechsel. Bei den sachenrechtlichen Wertpapieren werden Sachenrechte verbrieft, wie sie sich aus dem Dritten Buch Bürgerliches Gesetzbuch (§§ 844 bis 1296 BGB) ergeben. Hierbei geht es um den Besitz und das Recht an Sachen, z. B. an Grundstücken. Ein sachenrechtliches Wertpapier ist also ein Hypothekenbrief oder ein Grundschuldbrief (Hypothek, Grundschuld). Ein Wertpapier, das eine Mitgliedschaft verbrieft, ist die Aktie. Ein Wertpapier kann ganz allgemein ein Recht eines beliebigen Inhabers verbriefen, es kann aber auch auf den Namen des Inhabers ausgestellt sein. Erstere nennt man Inhaberpapiere, letztere Namenspapiere. Eine Sonderform sind die Namenspapiere mit Inhaberklausel. Ein Namenspapier mit Inhaberklausel ist beispielsweise das Sparbuch. Eine solche Urkunde trägt zwar den Namen des Gläubigers, wird aber »mit der Bestimmung ausgegeben, daß die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann.« Daher »wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.« (§ 808 Abs. 1 BGB). Die Leistung kann an den Inhaber also erbracht werden, muß aber nicht. Der namentlich bekannte Gläubiger hingegen hat ein Recht auf die Leistung (hierzu Spareinlagen). Es ist klar, daß das Veräußern von Wertpapieren, die Namenspapiere sind, schwieriger als das Verkaufen und Weiterverkaufen von Inhaberpapieren ist. Für den Handel mit Wertpapieren sind daher vor allem Inhaberpapiere geeignet. Diese Wertpapiere gehören dem, der sie gerade in Händen hält, und können daher leicht ausgetauscht werden. Diese Art von Wertpapieren bezeichnet man als vertretbar oder fungibel (Fungibilität). Können diese tungiblen Wertpapiere obendrein auch noch an der Börse gehandelt werden, nennt man sie Effekten. Das ist der Grund, warum die Wertpapierhandelsbörse auch Effektenbörse genannt wird. Der Erwerber eines Wertpapiers erwartet vom Kauf natürlich einen Ertrag. Bei Mitgliedschaftspapieren, also Aktien, wird dem Inhaber ein Gewinnanteil ausbezahlt, der keinen konstanten Betrag hat (Dividende). Andere Wertpapiere, z. B. Anleihen, sind verzinsliche Wertpapiere, ihr Inhaber erzielt also einen Zinsertrag, der in den jeweiligen Anleihebedingungen geregelt ist. Bei verzinslichen Wertpapieren gibt es eine Reihe von unterschiedlichen Papieren, wobei die Hauptunterscheidung darin besteht, ob ein Festzins vereinbart wurde oder der Zins variabel gehalten wird (z. B. Floating Rate Notes). Wertpapiere, für die regelmäßig ein fester Zinsertrag gesichert ist, nennt man festverzinsliche Wertpapiere. Unter einem Wertpapier versteht man eine Urkund e, in der ein privates Recht in der Weise verbrieft ist, daß zur Geltendmachung des Rechts die Innehabung der Urkund e notwendig ist (Brox, Handelsrecht und Wertpapierrecht, München 1978). Keine Wertpapiere sind BeweisUrkund en und einfache Legitimationspapiere. Nach dem wirtschaftlichen Zweck, der mit den einzelnen Wertpapier(e) verbund en ist, lassen sich unterscheiden Warenwertpapiere (Konnossement, Ladeschein, Lagerschein), Kapitalwertpapiere (Effekten, Hypothekenbrief) und Geldwertpapiere (Scheck, Wechsel, Banknoten). Nach der Art, in der Wertpapiere übertragen werden, lassen sich Inhaber-, Order und Rektapapiere unterscheiden. Rektapapiere (Hypothekenbriefe, vinkulierte Namensaktien) werden neuerdings vielfach nicht mehr zu den Wertpapier(e) gerechnet. In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Urkunden, die ein privates Recht verbriefen, das ohne sie nicht geltend gemacht werden kann, u.a. Aktien, Wechsel. 1. Urkunden, in der ein privates (Vermögens-) Recht in der Weise verbrieft ist, dass zur Ausübung dieses Rechts die Innehabung der Urkunde erforderlich ist, bei dem somit das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier folgt, das Recht ohne die Urkunde weder geltend gemacht noch übertragen werden kann. Abhanden gekommene Wertpapiere müssen daher im Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt werden. Spielt im Bank- und Finanzdienstleistungswesen eine herausragende Rolle. Eine Urkunde, die nur zum Beweis eines privaten Rechts dient, ist kein Wertpapier (z.B. der Schuldschein). Zu unterscheiden: sachenrechtliche (Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenbrief), schuldrechtliche Wertpapiere (Wechsel, Scheck, Inhaberschuldverschreibung), Mitgliedschaftspapiere (Aktien); daneben Mischformen (Genussscheine, Wandel-, Optionsanleihen). Nach Übertragungsart: Inhaberpapiere, die im Wertpapierhandel dominieren (Inhaberschuldverschreibung, -aktie), Rekta- oder Namenspapiere (Namensaktie), die auf den Namen des Berechtigten, Orderpapiere, die an Order des Berechtigten lauten. Nach Art der verbrieften Forderung: Geld- (Aktie, Wechsel, Schuldverschreibung, Scheck), Warenpapiere (Orderlagerschein, Konnossement). Ferner: Gläubiger-Anleihen), Teilhaberpapiere (Aktien). Wertpapiere, die börsenfähig sind, sind Effekten. Für den eigentlichen Wertpapierhandel kommen nur vertretbare Wertpapiere (Effekten) in Frage. Demnach scheiden für den Wertpapierhandel aus: Sparbücher, Depotscheine, Urkunden über Gesellschaftsanteile, Schuldscheine, Hypotheken-und Grundschuldbriefe, Wechsel, Schecks, Ladescheine. Lagerscheine, Versicherungsscheine, Konnossemente u. a. 2. Nach KWG, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind: 1. Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuldverschreibungen, Genuss-, Optionsscheine und 2. andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar sind, wenn sie an einem Markt gehandelt werden können; der Begr. »Markt« umfasst sowohl den organisierten (z.B. Börse) als auch den nicht organisierten Markt (z.B. Telefonhandel). Wertpapiere sind auch Anteilscheine, die von einer KAG oder ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden. Voraussetzung ist ferner regelmässig, dass die Wertpapiere fungibel sind. 3. Aktivposition der Bankbilanz mit mehreren Untergliederungen. Sind dadurch charakterisiert, dass sie nicht auf Dauer dem Geschäftsbetrieb der Bank dienen sollen. Die Position enthält die Nostroeffekten, die im Eigentum der Bank befindlichen Wertpapiere, nicht jedoch von der Bank verwahrte Kundenwertpapierbestände, die gar nicht in der Bankbilanz erscheinen. Bei der Bewertung ist zwischen Wertpapieren des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens zu unterscheiden.



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