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Scheck

(engl. cheque) Ein Scheck ist wie der Wechsel eine Werturkunde, welche die unbedingte Anweisung des Ausstellers an den Bezogenen (s. u.) enthält, eine bestimmte auf dem Papier vermerkte Geldsumme (Geld) an eine auf dem Papier genannte Person oder deren Order zu zahlen (Orderwertpapier). Schecks sind wie Wechsel «geborene» Orderpapiere. Anders als der Wechsel wird der Scheck üblicherweise mit der Überbringerldausel zum Inhaberpapier (in Deutschland üblich) gemacht: «Zahlen Sie an ... oder Überbringer». Als Orderpapiere können Wechsel durch Indossament, d. h. Bezeichnung eines neuen Empfangsberechtigten, weitergegeben werden. Schecks sind in einem eigenen Gesetz, dem Scheckgesetz (ScheckG) von 1933, gesetzlich geregelt. Sie unterliegen wie Wechsel einer formalen Urkundenstrenge. Die sechs erforderlichen gesetzlichen Bestandteile (Art. 1 ScheckG) sind: 1. die Bezeichnung Scheck im Text der Urkunde; 2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen; 3. der Name dessen, der zahlen soll (Bezogener); 4. die Angabe des Zahlungsortes; 5. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung; 6. die Unterschrift des Ausstellers. Bei Begebung kann der Scheck jedoch unvollständig ausgefüllt werden, d. h., der Betrag kann weggelassen werden (Blankoscheck).

Im Gegensatz zum Wechsel fehlt beim Scheck die Verfallszeit, und der Name des Empfängers ist nicht zwingend anzugeben. Schecks dienen deshalb als Zahlungsmittel und nicht wie der Wechsel als Kredittitel oder Sicherungsinstrument. Sie dürfen nur auf ein Kreditinstitut gezogen werden (Art. 3 ScheckG) und enthalten die Anweisung, zulasten eines Kontos des Ausstellers bei Vorlage des Schecks eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. Der Aussteller haftet für die Zahlung des Schecks. Für die Bank besteht keine Verpflichtung zur Einlösung, wenn das Konto des Ausstellers kein ausreichendes Guthaben aufweist oder das eingeräumte Limit überschritten wird (Scheckrückgabe). In diesem Fall hat sich der Scheckinhaber direkt an den Aussteller zu wenden. Ein Scheck ist eine Anweisung zur Zahlung eines Betrages bei Sicht des Ausstellers an sein Kreditinstitut. Nach der Art der Zahlung werden unterschieden: Barschecks und Verrechnungsschecks. Nach Art der Übertragbarkeit werden unterschieden: Orderschecks, Inhaberschecks und Rektaschecks. Weiterhin gibt es bestätigte Schecks, die in Deutschland nur von der Bundesbank ausgestellt werden dürfen. Zahlungsmittel im Rahmen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Form und Inhalt eines Schecks sind gesetzlich vorgeschrieben (Schecke). Scheckhefte werden von den Kreditinstituten an Kontokorrentkontenund Gehaltskonteninhaber ausgegeben. Mit Ausstellung eines Schecks kann der Kontoinhaber seine Bank anweisen, einen bestimmten Betrag an den zu zahlen, der den Scheck bei der Bank vorlegt. Barschecks (ohne den Zusatz »Nur zur Verrechnung«) werden von der Bank, auf die der Scheck gezogen ist, bar ausgezahlt. Der Barscheck kann jedoch auch, wie ein Verrechnungsscheck, auf ein Konto des Einreichers bei der gleichen oder einer anderen Bank eingezahlt werden und wird, sofern die entsprechende Deckung auf dem Konto des Scheckausstellers vorhanden ist, gutgeschrieben. Schecks mit dem Zusatz »Nur zur Verrechnung« werden nicht bar ausgezahlt, sondern können nur durch Einzahlung auf ein Bankkonto im Wege der Kontogutschrift eingelöst werden. Der Scheck ist ein besonderen Formvorschriften unterliegendes Wertpapier und von Gesetz wegen ein Orderpapier (Orderscheck). Mit dem üblichen Zusatz »oder Überbringer« wird der Scheck zu einem Inhaberpapier. Voraussetzung für einen Scheck ist das Vorliegen gesetzlicher Bestandteile. Neben den Bar- und Verrechnungsschecks unterscheidet man nach der Art der Übertragung der Scheckrechte in Order-, Inhaber- und Rektaschecks. Unbedingte schriftliche Anweisung an ein Kreditinstitut seitens des Ausstellers, zulasten seines Kontos einen bestimmten Geldbetrag an einen Dritten auszuzahlen. Rechtsgrundlage: Scheckgesetz (ScheckG). Der Scheck muss folgende gesetzliche Merkmale aufweisen: Bez. als Scheck im Text der Urkunde (Scheckklausel); unbedingte Zahlungsanweisung („Zahlen Sie ..."); das bezogene Kreditinstitut (das zahlen soll); Zahlungsort, Ausstellungsort, Ausstellungstag, die (handschriftliche) Unterschrift des Ausstellers. Als streng förmliches Wertpapier ist der Sch. ein geborenes Orderpapier. Aufgrund der Überbringerklausel („oder Überbringer") ist er aber grundsätzlich ein Inhaberpapier; Überbringerscheck. (Wird auf dem Sch. die Rektaklausel — „nicht an Order" — vermerkt, wird dieser zum Rektascheck.) Nach der Einlösungsart werden Barscheck und Verrechnungsscheck unterschieden. Der Sch. ist ein relativ sicheres Zahlungsinstrument, bes. als Eurocheque und Reisescheck auch im internationalen Zahlungsverkehr. Dennoch nimmt seine Bedeutung mit zunehmendem Electronic Banking deutlich ab.



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