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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Wertpapier

(engl. security, bond, commercial paper) Nach allgemeiner rechtlicher Definition sind Wertpapiere «Urkunden, die ein Vermögensrecht in der Weise verbriefen, dass es ohne den Besitz der Urkunde nicht geltend gemacht oder übertragen werden kann». Der Wertpapierbegriff beinhaltet somit folgende Merkmale: Wertpapiere entstehen durch Verbriefung privater Vermögensrechte in einer rechtlich selbständigen Urkunde. Das verbriefte Recht verkörpert einen privatrechtlichen Anspruch. Das verbriefte Recht und die Urkunde sind untrennbar verknüpft. Der Gläubiger muss zur Geltendmachung seines Anspruchs die Urkunde vorlegen. Ohne den Besitz der Urkunde kann der Anspruch nicht geltend gemacht werden. Im Gegensatz zu Legitimations und Beweisurkunden enthalten die Wertpapiere selbst den rechtlichen Anspruch. Nach der Art des verbrieften Rechts unterscheidet man sachenrechtliche Wertpapiere (z. B. Hypotheken , Grundschuldbriefe), schuldrechtliche Wertpapiere (z. B. Scheck, Wechsel, Inhaberschuldverschreibungen) sowie Mitgliedschafts und Beteiligungspapiere (z. B. Aktien und Genossenschaftsanteile). Nach der Art, wie man die in einem Wertpapier verbrieften Rechte überträgt oder erwirbt, lassen sich vier Arten unterscheiden:

1. Inhaberpapiere: Diese Wertpapiere können durch Einigung und Übergabe der Urkunde (§ 929 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] ) übertragen werden. Der jeweilige Eigentümer des Wertpapiers ist auch berechtigt, die darin verbrieften Ansprüche geltend zu machen. Beispiele sind die Inhaberaktie (§ 10 Abs. 1 Aktiengesetz [AktG]), die Inhaberschuldverschreibungen (§ 793ff. BGB), Inhaberschecks (Art. 5 Abs. 2 und 3 Scheckgesetz [SchG]) sowie auf den Inhaber lautende Investmentzertifikate (§ 18 Abs. 1 Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften [KAGG] ).

2. Namenspapiere (Rektapapiere): Der Verpflichtete aus dem Rektapapier soll «recta», d. h. direkt an den in der Urkunde Benannten leisten. Es gilt hier das Schlagwort «das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier». Das Recht wird nicht durch Übergabe der Urkunde, sondern durch Abtretung der verbrieften Forderung übertragen. Das Eigentum an der Urkunde folgt nur wie ein Zubehör bei einem Gegenstand der Forderung nach. Beispiel ist die Namensaktie (§ 10 Abs. 1 3 AktG).

3. Orderpapiere: Wie bei Namenspapieren ist in Orderpapieren ein Berechtigter benannt, jedoch mit dem Zusatz, dass der Aussteller auch nach dessen Order an einen Dritten zu leisten hat. Der eigentliche Gläubiger vermerkt dies auf der Urkunde durch ein Indossament (ital. in dossa = auf dem Rücken [der Urkunde] bzw. auf der Rückseite) zusammen mit der Übereignung des Wertpapiers. Einige Wertpapiere sind von Natur aus Orderpapiere, sog. «geborene» Orderpapiere. Dazu gehören der Wechsel als das wichtigste geborene Orderpapier (Art. 11 Abs. 1 Wechselgesetz [WG]) sowie die Namensaktie.

4. Effekten: Effekten sind vertretbare Wertpapiere. Unter vertretbaren Sachen versteht man Gegenstände, die im Geschäftsverkehr üblicherweise nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt werden. Eine Bestimmung der Qualität etwa durch Besichtigung ist nicht erforderlich. Bei Wertpapieren sind die Bestimmungsgrößen die Stückzahlen oder Nennbeträge. (Die Dimension «Qualität» ist durch die Ausstattung des Wertpapiers eindeutig festgelegt.) Sie sind standardisiert und typisiert. Damit ist die Handelbarkeit der Effekten, etwa an Effektenbörsen, in besonderem Ausmaß gewährleistet, da eine rechtliche oder wirtschaftliche Prüfung der Ansprüche aus den Effekten bei Übertragung nicht mehr erforderlich ist. Da die obige Definition die Verkörperung in einer Urkunde vorschreibt, ist die Übertragung des Anspruchs stets mit einer Weitergabe der Urkunde an den Empfänger des Rechts verknüpft. Für den börsenmäßigen Wertpapierhandel (Effektenhandel, Börse) ist dies hinderlich und zu kostenintensiv. In § 2 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) ist deshalb eine modernere Definition zu finden: Wertpapiere sind danach, «auch wenn für sie keine Urkunden ausgestellt sind, Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuldverschreibungen, Genussscheine, Optionsscheine und andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar sind, wenn sie an einem Markt gehandelt werden können.» Daneben zählen nach diesem Gesetz auch Investmentzertifikate (siehe auch > Investmentgesellschaft) zu den Wertpapieren. Urkunde, die ein Vermögensrecht in der Weise verbrieft, daß das Recht ohne die Urkunde weder geltend gemacht noch übertragen werden kann; abhanden gekommene Wertpapiere müssen daher im Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt werden. Für den Wertpapierhandel kommen nur vertretbare Wertpapiere (Effekten) in Frage. Vertretbar sind alle beweglichen Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen. Effekten sind daher die Wertpapiere, die im Verkehr nach allgemeinen Merkmalen wie Gattung und Nennbetrag oder Stückzahl bestimmt zu werden pflegen. Demnach scheiden für den Wertpapierhandel aus: Sparbücher, Depotscheine, Urkunden über Gesellschaftsanteile, Schuldscheine, Hypotheken- und Grundschuldbriefe, Wechsel, Schecks, Ladescheine, Lagerscheine, Versicherungsscheine, Konnossemente. Zu den Wertpapieren zählen unter anderem Aktien, Anleihen, Investmentzertifkate und Optionsscheine.



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