Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Indossament

Das Indossament ist die Anweisung auf der Rückseite eines Orderpapiers, z. B. eines Wechsels, mit der der Inhaber des Papiers die Rechte auf einen Dritten überträgt, an den das Orderpapier weitergegeben wird (Indossatar). Derjenige, der das Papier weitergibt, wird Indossant genannt. Bezeichnet der Indossant den Indossatar namentlich, heißt das Indossament Vollindossament. Wird der Empfänger des Papiers nicht bezeichnet, spricht man von einem Blankoin-dossament. Das Übertragen des Orderpapiers kann auch durch ein zusätzliches Dokument, das fest mit dem Orderpapier zu verbinden ist, erfolgen (Allonge). Das Indossament ist eine Übertragungserklärung in Form einer schriftlichen, an eine bestimmte Form gebundenen rechtsgeschäftlichen Erklärung vor allem beim Wechsel, aber auch bei den kaufmännischen Orderpapieren u.a. durch den Indossanten (Übertragenden), dass der aus dem Wertpapier Verpflichtete nicht an ihn, sondern an den von ihm benannten Indossatar Zahlung zu leisten hat. Der Indossant haftet, ist nicht anders auf dem Wechsel vermerkt, etw durch eine Angstklausel, für Annahme des Wechsels und Zahlung. Ist einem Indossament eine negative Orderklausel beigefüt, haftet der betroffende Indossant nur dem Indossatar, nicht jedoch gegenüber den weiteren Nachmännern. Dabei erfüllt ein Idossament folgende Funktionen: Übertragungsfunktion- Übertragung des im Wertpapier verbrieften Rechts, Legitimationsfunktion- Legitimation des Inhabers des Wertpapiers als Inhaber des darin verbrieften Rechts bei einer bis zu ihm reichenden Folge von Indossamenten, Garantie/Haftungsfunktion- der Indossant haftet für die Zahlung des verbrieften Betrages. Vermerk auf der Rückseite eines Orderpapiers, mit dem der Inhaber alle Rechte auf einen anderen überträgt, an den das Papier (z. B. Wechsel) weitergegeben wird. Siehe auch: Blankoindossament Übertragungsvermerk auf einem Orderpapier; schriftliche Erklärung, mit welcher der bisherige Inhaber (Indossant) das Eigentum (mit den damit verbundenen Rechten) an dem Papier an den von ihm im I. Genannten (Indossatar) überträgt.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
indossable (Wert-) Papiere
 
Indossamentarten, -formen
 
Weitere Begriffe : Mezzanine Money | Europäische Zentralbank, Leitzinsen | Effekte, strukturelle
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.