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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Namensaktie

Eine Namensaktie enthält den Namen des Inhabers dieses Wertpapiers. Der Anteil an einer Aktiengesellschaft, der mit der Aktie verbunden ist, befindet sich also im Besitz einer namentlich feststehenden Person, und nur diese Person kann die Rechte und Pflichten eines Aktionärs ausüben. Namensaktien lassen sich nicht ohne weiteres handeln. Sie können allein durch Indossament übertragen werden. Geborenes Orderpapier. Im Gegensatz zur Inhaberaktie sind Namensaktien auf den Namen einer bestimmten Person, des Aktionärs, ausgestellt und im Aktienbuch der AG eingetragen. Als Aktionär gegenüber der AG gilt nur der im Aktienregister Eingetragene. Die Eigentumsübertragung, die an sich durch bloßes Indossament möglich ist, kann durch die Satzung erschwert werden: z.B. durch vinkulierte Namensaktien. Zweck vinkulierter Namensaktien ist es, die Übersicht über den Aktionärskreis zu behalten und einer möglichen Überfremdung durch Aktienaufkauf an der Börse vorzubeugen. Die Satzung kann die Gründe bestimmen, aus denen die Zustimmung der Übertragung verweigert werden darf. Die AG ist verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Indossamente und der Abtretungserklärungen, aber nicht der Unterschriften zu prüfen. Die Fungibilität (Handelbarkeit, Verfügbarkeit) von Namensaktien ist an sich wegen der notwendigen Umschreibungen eingeschränkt. Dieser Mangel kann durch Blankoindossament (Übertragungsvermerk) weitgehend behoben werden: sie gleichen dann hinsichtlich der Übertragbarkeit den Inhaberaktien.



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