Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Schuldverschreibung

(engl. debenture bond) Schuldverschreibungen sind langfristige Kredite, die am a Kapitalmarkt aufgenommen werden. Sie werden in handelbaren Teilschuldverschreibungen verbrieft (Wertpapier). Die klassischen Formen sind die mittelfristige Obligation und die langfristige Anleihe, die mit einer laufenden Zinszahlung (Zinsen) in Form eines jährlich einzulösenden Kupons (franz. coupon) ausgestattet sind und endfällig getilgt (Tilgung) werden. Die Erscheinungsformen sind jedoch vielfältig, d. h., es bildeten sich auch zahlreiche Mischformen von Wertpapieren heraus, die sowohl Elemente von Forderungspapieren als auch von Beteiligungspapieren aufweisen: Optionsanleihe, Wandelanleihe, Gewinnobligation. Einige solcher Anlageinstrumente sind gesetzlich geregelt (z. B. Wandel und Optionsanleihe), andere Formen sind schon lange bekannt, ohne dass eine gesetzliche Regelung getroffen wurde (z. B. Gewinnobligation, Genussschein), und wieder andere können als Finanzinnovationen (z. B. Aktienanleihe, engl. reverse convertible bond) gelten (Financial Engineering). Typisch ist für alle Formen von Schuldverschreibungen, dass sie überwiegend Nicht Beteiligungscharakter haben. Sie verbriefen nicht wie Beteiligungswertpapiere (z. B. Aktien) Mitgliedschaftsrechte (a Stimmrecht, Teilnahmerecht an der Hauptversammlung u. a.) an einer Gesellschaft, sondern Forderungsrechte entweder in Form einer festen Zahlung oder einer wie auch immer ausgestalteten Teilhabe am Unternehmenserfolg auf schuldrechtlicher Basis. Eine Schuldverschreibung (Anleihe) ist eine Urkunde, die den Aussteller zur Verzinsung und Rückzahlung sowie Erfüllung aller in dieser Urkunde niedergelegten Leistungen verpflichtet. Zur Ausgabe von Schuldverschreibungen war bis zur Aufhebung von § 795 BGB durch Gesetz vom 17.12.1990 eine staatliche Genehmigung erforderlich. Siehe auch: Obligation, festverzinsliche Wertpapiere



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Schuldumwandlungsverträge bei Gross- und Millionenkrediten
 
Schuldverschreibungen, vorverkaufte
 
Weitere Begriffe : Geldpolitik, Zahlungs- und Verrechnungssysteme | Cutoffscore | internationale Standortwahl, Steuerrecht
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.