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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Zinsen

(engl. interests) Der Zins (von lat. census = Vermögensschätzung, Steuerliste) ist die Gegenleistung (Preis) für die leihweise Bereitstellung eines Vermögensgegenstandes, meistens von Geldkapital (Kapital) für eine bestimmte Zeit. Die Zinsen Z berechnen sich als Produkt des (bereitgestellten) Anfangskapitals K0, des Zinssatzes i und der Laufzeit t, also Z = K5 i t, wobei zu beachten ist, dass sich Zinssatz und Laufzeit auf die gleiche Zeiteinheit beziehen müssen; bei einer Laufzeit in Jahren muss der Zinssatz also p. a. (für lat. pro anno = pro Jahr) gegeben sein. Werden auch die Zinsen wieder zu i angelegt und verzinst, sind bei der Berechnung der gesamten Zinsen die sog. Zinseszinsen zu berücksichtigen (siehe Barwert). Die Verzinsung kann neben dem Zinssatz i aber auch als Prozentzahl durch einen Zinsfuß p angegeben werden. Einem Zinssatz von i = 0,04 entspricht also ein Zinsfuß von p = 4 % oder allgemein: i = p/100. Die Begriffe Zinssatz und Zinsfuß werden jedoch häufig synonym verwendet, wobei dann dem Kontext zu entnehmen ist, welcher Bedeutungsinhalt angesprochen wird.

Es gibt verschiedene Erklärungen, warum ein Zins für zur Verfügung gestelltes Kapital bzw. Geldmittel zu zahlen ist. Private Haushalte werden beispielsweise nur deshalb Kreditinstituten einen Teil ihres Einkommens für eine gewisse Zeit überlassen (sparen) und nicht zu Hause in den Sparstrumpf stecken (horten), um ständig für unvorhersehbare Ereignisse liquide zu sein, wenn ihnen für den Verzicht auf Liquidität eine Vergütung, also ein Zins, gezahlt wird.

Je länger jemand einem anderen Geld leiht (Laufzeit), desto größer wird in vielen Fällen neben dem Liquiditätsentgang das Risiko, dieses Geld vom Schuldner nicht in voller Höhe zurückzuerhalten. Der Zins (Zinssatz) enthält also auch eine Prämie für übernommenes Risiko und ist für längeres Ausleihen (Kapitalmarkt) im Normalfall höher als für kurzfristiges (Geldmarkt). Die Zinskurve stellt diesen Zusammenhang dar. Mit steigendem Zins wird im Allgemeinen auch die Bereitschaft wachsen, Geld anzubieten. Die Zinshöhe wird aber nicht nur vom Angebot, sondern auch von der Nachfrage nach Geldkapital mitbestimmt (durch Unternehmen, Staat und Ausland). Der marktmäßigen, das heißt nur durch Angebot und Nachfrage beeinflussten Zinsbildung können Eingriffe vor allem der Zentralnotenbank entgegenwirken.

In der Europäischen Wirtschafts und Währrungsunion (EWWB) wird das (kurzfristige) Geldmarktzinsniveau entscheidend von den geldpolitischen Instrumenten der Europäischen Zentralbank (EZB) bestimmt; mittelbar hat dies auch Einfluss auf den (langfristigen) Kapitalmarktzins (z. B. gemessen an der Rendite zehnjähriger Staatsanleihen), wobei andere Faktoren ebenfalls maßgeblich sein können, z. B. Erwartungen hinsichtlich Inflation (siehe auch Indexierung), Konjunktur, Wechselkurse, internationale Zinsentwicklung. Die Entwicklung des Zinsniveaus wird auch durch die Bonität eines Landes, die internationale Finanzmärkte ihm beimessen (Rating, + Länderrisiko), bestimmt.

Das Kreditgewerbe unterscheidet zwischen Aktiv (Soll )Zinsen (im Zusammenhang mit der Gewährung von Krediten) und Passiv (Haben )Zinsen (im Zusammenhang mit der Entgegennahme von Einlagen). Zu unterscheiden sind weiterhin Nominal und Effektivzins. Bei festverzinslichen s Wertpapieren ist der Nominalzins der zum Zeitpunkt der Emission für die Gesamtlaufzeit festgelegte Zinssatz (in %). Der Effektivzins stellt den tatsächlichen Ertrag der Anlage dar (Berücksichtigung des Kaufkurses, von Transaktionskosten, Agio, Disagio, Zinsterminen, Laufzeit, Tilgungsvereinbarungen etc.).

Ein Zins kann kraft Gesetzes entstehen, insbesondere im Falle des sog. Schuldnerverzuges (§ 288 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; der Basiszinssatz ist in § 247 BGB geregelt und beträgt zurzeit 3,62 %), oder rechtsgeschäftlich vereinbart werden. Der gesetzliche Zinssatz beträgt 4 % (§ 246 BGB), bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft unter Kaufleuten (p Kaufmann) 5 % (5352 Handelsgesetzbuch [HGB] ). Für rechtsgeschäftliche Vereinbarungen besteht grundsätzlich keine Höchstgrenze für den Zinssatz, er kann jedoch gegen das Wucherverbot des § 138 BGB verstoßen und damit sittenwidrig und nichtig sein.



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