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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Einkommen

sind die einer Person aus Arbeitsleistung oder Vermögensbesitz zufließenden Güter. Dieser Zufluß erfolgt meist in Geld. Man unterscheidet u.a. Individualeinkommen (Gehalt, Lohn), Volkseinkommen (Sozialprodukt) sowie Nominaleinkommen (reiner Geldbetrag) und Realeinkommen (bezogen auf die Kaufkraft). den Wirtschaftseinheiten aufgrund ihrer Position im Prozess der volkswirtschaftlichen Wertschöpfung oder aufgrund ihrer Position im gesellschaftlichen Gefüge zufließende Geldbeträge oder Naturalleistungen. Man unterscheidet u.a.: a) mit Rücksicht auf die Verteilungsstufe: · Faktoreinkommen; — Erwerbseinkommen (Entgelt für die über den Markt angebotenen Leistungen des Produktionsfaktors Arbeit); — Vermögenseinkommen (Entgelt für die über den Markt angebotenen Leistungen des Faktors Kapital); . • Transfereinkommen (Einkommen ohne spezielle Gegenleistung wie Renten, Pensionen, Unterstützungen oder Beihilfen). Der in der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) ausgewiesene Posten Betriebstiberschuss bzw. Selbständigeneinkommen enthält auch einen kalkulatorischen Unternehmerlohn für die Arbeitsleistungen der Selbständigen und der mithelfenden Familienangehörigen. Auf den getrennten Ausweis wird verzichtet. b) unter klassenspezifischen Gesichtspunkten: · Lohneinkommen (Lohn); · Profiteinkommen (Gewinn) c) unter Beachtung der Anspruchsgrundlage: · kontraktbestimmte Einkommen (insbes. Löhne, Gehälter, Renten, Nettomieten und -pachten, Zinsen); · Residualeinkommen (Gewinn im engeren Sinn). d) als Kategorien des Einkommenskreislaufs: · Brutto-/Nettoeinkommen; · Inlands-/Inländereinkommen; · entstandenes/verteiltes/verfügbares Einkommen. e) mit Rücksicht auf die ökonomische Substanz: · Nominaleinkommen (jeweiliger Geldbetrag); · Realeinkommen (mit Berücksichtigung der Kaufkraftänderung). Beim Volkseinkommen und beim verfügbaren Einkommen muss vom Nachweis realer Größen abgesehen werden, weil keine geeigneten Deflatoren zur Verfügung stehen (Preisindex für das Bruttosozialprodukt). f) als Steuergegenstand: nach Maßgabe der Quellen- oder Reinvermögenszugangstheorie zu ermittelnde oder von Rechts wegen definierte Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer. Das Einkommen stellt eine wichtige Bestimmungs- und Bezugsgröße einzelwirtschaftlicher Entscheidungen dar. Dementsprechend nimmt es in der —÷ Haushaltstheorie (z.B. Budgetbeschränkung) ebenso wie in der Unternehmenstheorie (z.B. Gewinnmaximierungshypothese) einen hervorragenden Platz ein. Diese zentrale Stellung in der mikroökonomischen Theorie wird aber von der Rolle des aggregierten Einkommens in der Makroökonomik (zumal seit der keynesianischen Revolution) noch übertroffen. Der VGR liegt die Einkommensdefinition von John R. HICKS zugrunde. Danach ist Einkommen der Betrag, den ein Haushalt maximal in einer Periode verbrauchen kann, wenn der Realwert des Vermögens erhalten bleibt. Das entsprechende statistische Aggregat ist das verfügbare (Volks-)Einkommen. Als solches bildet es nicht nur bedeutsame Zielvariable, sondern auch die entscheidende erklärende Variable, z.B. in der Konsumfunktion, dem Kernstück der Beschäftigungstheorie, oder in der - Investitionsfunktion, dem maßgeblichen Konstruktionselement in der Konjunktur- und - Wachstumstheorie. Literatur: Haslinger, F. (1995). Parker, R.H., Harcourt, G.C. (1969) Während man unter Einnahmen Beträge versteht, die dem Steuerpflichtigen in Geld oder Geldwert zufließen, handelt es sich bei den Einkünften um Reinerträge, die um Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten u. a. m. gekürzt sind. Aus der Summe aller Einkünfte eines Steuerpflichtigen ergibt sich die Summe der Einkünfte, die meist dem Gesamtbetrag der Einkünfte entspricht. Hat sich aus einer Einkunftsart ein Verlust ergeben, so wird dieser mit den anderen Einkünften ausgeglichen und mindert die Gesamteinkünfte. Ausgenommen hiervon sind Spekulationsverluste (sie dürfen nur mit Spekulationsgewinnen ausgeglichen werden, § 23 EStG) und ab 1.1.1980 Verluste aus Beteiligungen an Abschreibungsgesellschaften, die das haftende Kommanditkapital übersteigen (§ 15 EStG). Erst wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen gekürzt ist, spricht man vom Einkommen. Nachdem die Sonderfreibeträge (z. B. Altersfreibetrag) abgezogen sind, ergibt sich das zu versteuernde Einkommen. Von diesem wird die Steuer berechnet. Einkommen
Siehe auch: Abschreibungsgesellschaften, Einkommensteuer, Einkunftsarten, Einnahmen



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