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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Einkommensteuer

(engl. income tax) Der Einkommenbesteuerung unterliegen natürliche Personen. Das deutsche Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen unbeschränkter, beschränkter und erweitert beschränkter Einkommensteuerpflicht. In sachlicher Hinsicht erstreckt sich die Einkommensteuerpflicht auf bestimmte Einkunftsarten, die im Gesetz abschließend aufgezählt sind. Um dem Grundsatz der Einkommenbesteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des betreffenden Steuerbürgers Rechnung zu tragen, werden bei der Ermittlung der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage zahlreiche sach oder personenbezogene Verhältnisse berücksichtigt (siehe auch Doppelbesteuerungsabkommen). Die Einkommensteuer wird auf unterschiedliche Weise erhoben. Die bedeutendste Erhebungsform ist die Lohnsteuer; daneben wird die Steuer in der Form des Zinsabschlags und der Kapitalertragsteuer erhoben. Die Einkommensteuer ist eine Gemeinschaftsteuer, d. h., das Aufkommen steht dem Bund, den Ländern und den Gemeinden gemeinsam zu. Bei der Einkommensteuer handelt es sich um eine direkte Steuer (Steuersubjekt und Steuerschuldner sind identisch). Die meisten seiner Einnahmen generiert der Staat aus der Einkommensteuer. Ziel dieser Steuer ist es, alle Einkünfte einer natürlichen Person zusammen zu fassen. Bei der Berechnung werden Freibeträge berücksichtigt, die den persönlichen Lebensumständen der Steuerzahler Rechnung tragen sollen. Dazu gehören unter anderem der Kinderfreibetrag und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Die Grundlage zur Ermittlung der Einkommensteuer (linear-progressiver Tarif) sind sieben Einkunftsarten: Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetriebe, selbstständige Arbeit, nicht-selbstständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, Sonstige Einkünfte (z.B. aus einer Rente, Gewinne aus Spekulationsgeschäften). Das zu versteuernde Einkommen ergibt sich nach Abzug von Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, Freibeträgen und Verlusten aus anderen Einkunftsarten. Varianten der Einkommensteuer sind die Lohnsteuer, die Kapitalertragsteuer und die Zinsabschlagsteuer. Im Jahr 2010 liegt der Grundfreibetrag bei 8004 Euro für Ledige. Die Einnahmen aus der Einkommensteuer stehen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden gemeinsam zu. Die Gemeinden erhalten 15% der Einnahmen aus der Einkommensteuer. Die übrigen 85% teilen sich hälftig (also je 42,5%) der Bund und die Länder. Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) staatlich festgesetzte Ertragsteuer. Personen und Firmen, die ihren Sitz in Deutschland haben, sind unbeschränkt mit ihren in- und ausländischen Einkünften in Deutschland nach dem EStG steuerpflichtig. Bei der Besteuerung werden ertragsabhängige Progressionsstufen zugrunde gelegt. Weitere Einzelheiten hierzu siehe § 32a Abs. 1 EStG (Formel), Abs. 2, 3 (Rundungsvorschriften) und Abs. 5 (Berechnung der Splittingtabelle). Ab Veranlagungszeitraum 1994 gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften auf 47 % (§ 32c EStG). Das Einkommen natürlicher Personen unterliegt der Einkommensteuer (ESt). Bemessungsgrundlage sind nicht die Einnahmen aus den im Gesetz ausschließlich festgelegten Einkunftsquellen, sondern das nach Abzug verschiedener Beträge ermittelte zu versteuernde Einkommen. Siehe auch: Einkommen, Einkunftsarten, Steuern



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