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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Werbungskosten

sind nach § 9 EStG alle Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen des Steuerpflichtigen dienen. Sie werden (wenn sie den vom Finanzamt bereits berücksichtigten Pauschalbetrag von jährlich 564,- DM übersteigen) von der Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer abgesetzt. Kosten zur Sicherung von nichtsteuerpflichtigen Einkünften sind jedoch keine Werbungskosten. Werbungskosten sind z.B. Kosten für die Steuerberatung, für Fahrten zur Arbeitsstätte ^Kilometergeld), für Arbeitsmittel, typische Berufskleidung, Fachliteratur, Aufwendungen für die Stellungssuche, für doppelte Haushaltsführung bei auswärtiger Beschäftigung, Aufwendungen für Unfälle, Fortbildungsmaßnahmen usw. § 9 Einkommenssteuergesetz: Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen aufgewandt werden, sofern es sich nicht um einen betrieblichen Vorgang handelt (§ 9 EStG). Werbungskosten sind stets bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie angefallen sind. Bei den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit beträgt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag DM 2. 000,—. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sind es Zinsen, Provisionen, Gebühren usw., also alle Aufwendungen, die bei der Erzielung von Kapitaleinnahmen anfallen können. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gibt es für jeden Steuerpflichtigen eine Werbungskostenpauschale von 100,— DM, für Ehepaare 200,— DM, sofern nicht ein höherer Betrag nachgewiesen wird. Die Werbungskostenpauschale wird neben dem Sparerfreibetrag (siehe: »Sparerfreibetrag«) gewährt.



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Weitere Begriffe : Wechselsensal | Berufswechsel, institutionalisierter | Forderungsrücktritt
 
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