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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Doppelte Haushaltsführung

Hat ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen zwei Wohnungen, so können die Kosten der Wohnung am Ort des Arbeitsplatzes steuerlich geltend gemacht werden. Das Steuerrecht nennt das "doppelte Haushaltsführung" (EStG, §9, Abs. 1).

Unterhält jemand aus beruflichen Gründen außerhalb seines Wohnortes einen weiteren Hausstand, kann er die damit verbundenen Kosten für bestimmte Zeiträume als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Der Wohnort gilt als "Mittelpunkt seiner Lebensinteressen":

  • Wenn dort die Familie wohnt und er sie mehr als sechs Mal im Jahr besucht.
  • Bei Ledigen gilt die persönliche Beziehung zu Eltern/Verlobten/Mitgliedschaft in Vereinen etc.
  • Der Unverheiratete muss zwei Mal pro Monat diesen Wohnsitz aufsuchen, bei Arbeitssitz im Ausland nur einmal pro Jahr.

Als nicht beruflich veranlasst gilt, wenn der Steuerpflichtige eine Wohnung am Arbeitsort behält, aber der Wohnsitz in eine andere Wohnung verlegt wird. Allerdings gilt umgekehrt: Wenn die Aufteilung auf zwei Hausstände beruflich veranlasst war, ist es unerheblich, ob auch die Beibehaltung beruflich veranlasst ist (BStBl 89, II, S. 103). Es ist unerheblich, wann die Zweitwohnung bezogen wird, sie muss nicht direkt in Anschluss an den Wechsel des Beschäftigungsortes bezogen werden. Bei verheirateten Arbeitnehmern kann auch für beide Ehepartner unter Umständen eine doppelte Haushaltsführung geltend gemacht werden (BStBl 95, II, S. 184.)

Wohnungskosten/Hotel

Zu berücksichtigen sind grundsätzlich alle Kosten der Unterkunft in nachgewiesener Höhe (auch Hotel) beziehungsweise die Kosten einer angemieteten oder eigenen Wohnung. Jedoch nur, wenn der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmer keine direkten Zuwendungen hierfür bereits gezahlt hat. Bei der eigenen Wohnung will der Gesetzgeber die steuerliche Förderung jedes Luxus ausschließen, die eigene Zweitwohnung muss "den Kosten einer angemieteten Wohnung entsprechen" (BStBl. 1995, II, S. 841.)

Hat der Steuerpflichtige eine Wohnung gemietet, so sind auch alle Nebenkosten anrechenbar. Auch die Kosten einer "notwendigen und angemessenen Einrichtung" sind absetzbar und auch Familientelefonate, bis zu 15 Minuten wöchentlich. Bei Binnenschiffern und Seeleuten gilt auch die Unterkunft an Bord als doppelte Haushaltsführung, bei Soldaten (nicht Wehrpflichtige) die Unterkunft in einer Kaserne. Liegt die Zweitwohnung im Ausland, so können die Aufwendungen auch mit dem für die Reisekosten maßgebenden Pauschbetrag ohne Einzelbelege abgesetzt werden.

Fahrtkosten

Als Werbungskostenabzug kommen für einen Zeitraum von zwei Jahren, bei Ehepaaren unbefristet, neben den Fahrtkosten für die erste und letzte Fahrt zum/vom Beschäftigungsort, beziehungsweise eigenen Hausstand, auch Fahrtkosten für eine wöchentliche Familienheimfahrt zum Abzug. Es gelten die Kilometersätze für Fahrtkosten. Häufigere Fahrten als einmal pro Woche sind nur dann absetzbar, wenn außer ihnen keine Kosten für die doppelte Haushaltsführung abgesetzt werden. Dann sind alle Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte mit 0,40 Euro je Entfernungs-Kilometer absetzbar. Es muss auch nicht zwingend der Arbeitnehmer sein, der reist. Auch die Fahrten des Ehepartners und der Kinder, allerdings nur in der Höhe, in der sie "andersherum" auch entstanden wären, können abgesetzt werden. In den ersten 3 Monaten darf der auswärts Arbeitende auch eine Verpflegungsmehraufwendung geltend machen.

Umzugskosten

Der Steuerpflichtige darf im Rahmen der doppelte Haushaltsführung zweimal Umzugskosten geltend machen. Den Hin- und den Wegzug von der Zweitwohnung. Die Absetzbarkeit läuft aber nach zwei Jahren aus. Die tatsächlich entstandenen Umzugskosten können abgesetzt werden und eine zusätzliche Pauschale für "sonstige Umzugsauslagen" von 1.074 Euro für Verheiratete und 537 Euro für Alleinstehende. Zusätzlich ist absetzbar:

  • umzugsbedingte Unterrichtskosten (Höchstbetrag 208,08 Euro)
  • Neuanschaffung von Herd (Höchstbetrag 230,08)
  • oder Öfen (Höchstbetrag 163,61 Euro)

Fristen

Die steuerliche Abzugsfähigkeit der doppelten Haushaltsführung ist seit 1996 auf zwei Jahre begrenzt. Wird aber innerhalb dieser Frist die doppelte Haushaltsführung unterbrochen, so kann der Zweijahreszeitraum neu aufleben. Voraussetzung: Die Unterbrechung dauerte mindestens acht Monate. Laut Urteil der Bundesverfassungsgerichtes vom 8. April 2003, gilt die zeitliche Begrenzung nicht für Ehepaare, sie können die Kosten der doppelten Haushaltsführung unbefristet steuerlich geltend machen.

Auch Arbeitnehmer, die einer Einsatzwechseltätigkeit (z.B. auf dem Bau) nachgehen und an ihrem auswärtigen Einsatzort übernachten, führen nach deutschem Steuerrecht einen doppelten Haushalt. Hier beginnt die Frist bei jedem Wechsel der Einsatzstelle neu, sofern die Übernachtungen an dem neuen Einsatzort stattfinden.

Freiberufler, Gewerbetreibende und Selbständige

Eigentlich gelten für Arbeitnehmer und Freiberufler, Selbständige etc. die selben Regelungen. Mit einem Unterschied: Bei Freiberuflern und Selbständigen ist die doppelte Haushaltsführung eine Betriebsausgabe. Betriebliche Gründe als Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung sind bei dieser Gruppe z.B.:

  • Eröffnung eines Betriebes oder Zweigniederlassung außerhalb des Wohnortes
  • Betriebsverlegung

Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand

Wenn Arbeitnehmer im Haushalt ihrer Eltern wohnen, gilt die doppelte Haushaltsführung nur für eine Übergangszeit von drei Monaten. Danach nur, wenn der Steuerpflichtige sich in einem Ausbildungsverhältnis befindet oder nur bis maximal drei Jahre am selben Ort beschäftigt wird.



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