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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Vermögen

(engl. assets, estate) Als Vermögen wird die Gesamtheit aller bewerteten Vermögensgegenstände des + Unternehmens bezeichnet. Dies sind sowohl Vermögensgegenstände des + Anlagevermögens als auch des Umlaufvermögens. Der Ausweis des Vermögens erfolgt auf der Aktivseite ( Aktiva) der Bilanz. Das Vermögen stellt das Potenzial dar, das im Unternehmen zur Schuldendeckung (Schulden) zur Verfügung steht. Der Anteil am Vermögen, der nach Abzug der Schulden (Fremdkapital) verbleibt, ist das Reinvermögen.

Der Begriff «Vermögensgegenstand» wird nicht einheitlich definiert. Im Allgemeinen umfasst der Begriff aber alle wirtschaftlichen Werte des Unternehmens, die selbständig bewertbar sind und entgeltlich erworben wurden. Darüber hinaus wird vielfach vorausgesetzt, dass Vermögensgegenstände selbständig verkehrsfähig, also einzeln veräußerbar sind. Wirtschaftliche Werte erbringen in der Zukunft Nutzen für das Unternehmen. Die selbständige Bewertbarkeit (p Bewertungsvorschriften) ist über das Anschaffungskosten Prinzip (r Nominalprinzip) eng an den entgeltlichen Erwerb gebunden. Die Obergrenze der Bewertung wird durch den Kauf des Vermögensgegenstandes mit den Anschaffungskosten ( Anschaffungs und Herstellungskosten) festgelegt. Zu den Vermögensgegenständen zählen nicht nur Sachen, sondern auch Ansprüche auf den Zufluss von Zahlungsmitteln (Forderungen) und immaterielle Vermögensgegenstände wie z. B. Lizenzen und Patente. Grundsätzlich sind alle Vermögensgegenstände des Unternehmens bilanzierungsfähig und damit auch gleichzeitig bilanzierungspflichtig. Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind allerdings nur dann aktivierungspflichtig, wenn sie entgeltlich erworben wurden, anderenfalls besteht ein Aktivierungsverbot (§ 248 Abs. 2 Handelsgesetzbuch [HGB] ). Ein Patent, das von einem Dritten gekauft wurde, wird also mit seinen Anschaffungskosten als Vermögensgegenstand auf der Aktivseite der Bilanz aufgeführt. Wurde das Patent dagegen durch Forschungen im eigenen Unternehmen entwickelt, erfolgt keine Aktivierung, da eine willkürfreie Bewertung nicht sichergestellt werden könnte. Die Gliederung des Vermögens auf der Aktivseite der Bilanz erfolgt nach zunehmender Liquidierbarkeit der Vermögensgegenstände, also der Zeitspanne, in der die Vermögensgegenstände bei Fortführung des Unternehmens wieder zu Geld werden. Zuerst werden daher die Vermögensgegenstände aufgeführt, die voraussichtlich am längsten im Unternehmen bleiben werden (z. B. Grundstücke und Gebäude). Das Anlagevermögen wird vor dem Umlaufvermögen ausgewiesen. 1. Bruttovermögen: Gesamtwert der Aktiva einer Wirtschaftseinheit an einem bestimmten Zeitpunkt; er ist größengleich (aber nicht identisch) mit dem Gesamtwert der Passiva (Reinvermögen und Verpflichtungen) dieser Wirtschaftseinheit im selben Zeitpunkt. 2. Nettovermögen (= Reinvermögen): Gesamtwert der Aktiva abzüglich der Verbindlichkeiten im weiteren Sinn (»Verpflichtungen«). Der Kreis der den Aktiva und Verbindlichkeiten zuzurechnenden Gegenstände ist bei volkswirtschaftlichen Vermögensrechnungen nur in groben Umrissen bestimmt. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem jeweiligen Erkenntnisinteresse (z.B. Bestimmung des Produktionspotentials, der Vermögensverteilung) und aus Zwängen der Quantifizierbarkeit (konzeptionelle und statistische Erfassungsprobleme, z.B. des Arbeitsvermögens). Die Wertbestimmung des Vermögens begegnet der oft unüberbrückbaren Schwierigkeit, einen angemessenen Bewertungsmaßstab zu finden und anzuwenden. Marktwerte, wie Anschaffungsund Wiederbeschaffungswerte, gibt es nur für Teile des Vermögens (z.B. grundsätzlich nicht für das Arbeitsvermögen), und sie werden, soweit sie existieren, i.d.R. auf Märkten gebildet, die v.a. wegen ihrer Enge nicht repräsentativ sind. Wiederbeschaffungswerte können ohnedies nur als Schätzwerte bestimmt werden. Hinter Ertragswerten stehen große Fragezeichen in bezug auf den adäquaten (sozialen) Diskontfaktor und die korrekte Erfassung und Zuordnung aktueller und künftiger »Einkommen« für den betreffenden Vermögensgegenstand. Auch hier zögert man besonders stark bei der Anwendung auf das Arbeitsvermögen, obwohl sich z.B. in versicherungsrechtlichen Angelegenheiten und bei Verkehrsinvestitionen die Notwendigkeit dazu immer drängender stellt. Die Nutzung des Ertragswertkonzepts kommt bei vielen Vermögensarten (Gebrauchsvermögen, z.B. Kunstgegenstände oder vermögensweite Eigenschaften der Natur) in Konflikt mit dem Einkommensbegriff. Die zu berücksichtigenden Kategorien variieren auch nach der Bezugsebene. In der Vermögensrechnung einer geschlossenen Volkswirtschaft (oder Weltbilanz) treten Forderungen und Verbindlichkeiten nicht in Erscheinung, sofern das Nettokonzept zugrunde liegt, denn die Nettoposition ist in diesem Fall definitionsgemäss Null. Auf einzelwirtschaftlicher Ebene sind Rentenansprüche aus der Sozialversicherung als Vermögensgegenstände zu betrachten, trotz Einschränkungen in der Veräußerbarkeit, Übertragbarkeit, Vererbbarkeit, Beleihbarkeit usw. Im Volksvermögen haben sie gleichwohl keinen Platz; zum einen müßten sie durch Konsolidierung mit entsprechenden fiktiven Verbindlichkeiten der Versichertengemeinschaft bzw. der gesamten Gesellschaft verschwinden; zum anderen sind sie als Element der Sozialordnung zwar für die gesellschaftliche Wohlfahrt bedeutsam, doch haben sie ebensowenig Vermögenscharakter wie die Rechtsordnung, die auf ihre Weise Beiträge zur Sicherheit der Bürger leistet. Obwohl es nicht ganz unproblematisch ist, sollte nicht nur in sektoralen, sondern auch in volkswirtschaftlichen Vermögensbilanzen für Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit ein                Reinvermögen nachgewiesen werden, wenn der Wert der Aktiva das für private Haushalte zugriffsfähige Vermögen übersteigt, d.h. bei Aktiengesellschaften die Summe der Aktiva höher ist als die Verbindlichkeiten einschließlich der Aktienwerte zu Tageskursen. Eine Zuordnung des öffentlichen Reinvermögens zu den privaten Haushalten erscheint aus ähnlichen Gründen unzweckmäßig: · die Haushalte können darüber nicht verfügen; · bei einer Aufteilung des Vermögens privater Haushalte auf sozioökonomische Gruppe ist eine Zuordnung kaum möglich. In der - Geldtheorie, wo Vermögensaspekte große Bedeutung erlangt haben (Portofolio-Selection-Theory, -9 Realvermögenseffekte), hebt man insbes. das private Reinvermögen hervor. Der bei diesen Überlegungen maßgebliche »private« Sektor besteht aus Haushalten, Produktionsunternehmen und Kreditinstituten. Das Reinvermögen dieses Sektors setzt sich aus Sachvermögen (Kapitalstock, gelegentlich einschl. Land und Gebrauchsvermögen) und Nettoposition zusammen. Diese wiederum umfaßt Nettoforderungen gegenüber Staat (einschl. Währungsbehörden) und Ausland; es handelt sich um Außengeld sowie zinstragende Forderungen. Die Abgrenzungen sind umstritten. So werden z.B. die Konsequenzen aus der Existenz des Münzgewinns (im weiteren Sinn) und der Besteuerung, die nach den von Boris P. PESEK und Thomas R. SAVING (1967) sowie Don PATINKIN (1967) entwickelten Vorstellungen in Höhe des diskontierten Barwerts beim Privaten Sektor als (positive bzw. negative) Vermögenskomponenten zu berücksichtigen sind, kontrovers diskutiert. F.G. Literatur: Engels, W. u.a. (1974). Schmidt, K.-D. (1971). Joint Economic Committee (1964) Vermögensabgabe Lastenausgleich



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