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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten sind Verpflichtungen, die auf der Passivseite der Bilanz gezeigt werden. Sie sind durch folgende drei Merkmale charakterisiert:



* Zivilrechtliche oder wirtschaftliche unumgängliche Verpflichtung gegenüber einem Dritten

* Die Erfüllung stellt eine wirtschaftliche Belastung dar

* Die Verpflichtung ist eindeutig quantifizierbar - im Gegensatz zu den Rückstellungen.




Gem. § 266 HGB sind auf der Passivseite der Bilanz separat auszuweisen:



* Anleihen, davon konvertibel

* Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

* Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen

* Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

* Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel

* Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen

* Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

* Sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern, davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.



Kapitalgesellschaften müssen ferner gem. § 268 HGB zu jedem Posten den Betrag mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr gesondert vermerken. Zusätzlich ist im Anhang der Gesamtbetrag mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren anzugeben sowie der Umfang, der durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert ist. Verbindlichkeiten sind nach § 253 HGB grundsätzlich mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Neben den in der Bilanz auszuweisenden Verbindlichkeiten sind unter der Bilanz sog. Eventualverbindlichkeiten, d. h. Haftungsverhältnisse und Sonstige finanzielle Verpflichtungen, zu vermerken.



Der nach US-GAAP und IAS verwendete Begriff der liabilities ist umfassender als der Begriff Verbindlichkeiten, er umfasst auch die sog. Accrued Liabilities, die nach deutschem Recht wegen der Ungewissheit ihres Bestehens und/oder der Höhe und des Fälligkeitstermins als Rückstellungen ausgewiesenen werden.

Forderungen Dieses sind alle finanziellen Verpflichtungen eines Unternehmens gegenüber Dritten. Verpflichtungen (Schulden) eines Unternehmens. Sie sind gem. § 253 (1) HGB mit dem Rückzahlungsbetrag in der Handelsbilanz auszuweisen.



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