Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Effektivzins

Der tatsächliche Zins in Prozent, der die Verzinsung unter Berücksichtigung aller Kosten bei einem Wertpapier oder bei einem Kredit wiedergibt, heißt Effektivzins. Er muss von Banken und anderen Kreditgebern insbesondere bei jeder Darlehensvergabe an private Kunden ausgewiesen werden, damit diesen ein genauer Vergleich zwischen verschiedenen Angeboten ermöglicht wird.

Der Effektivzins (der anfängliche effektive Jahreszins) soll dem Kreditnehmer die Möglichkeit des Vergleichs zwischen unterschiedlichen Kreditangeboten ermöglichen. Sowohl in Kreditangeboten und -verträgen als auch in der Werbung dafür müssen die tatsächlichen Kosten des Kredits angegeben werden. Für die Berechnung der effektiven Zinsen, also der tatsächlichen Kosten eines Kredits, müssen einheitliche Maßstäbe angewendet werden. Der Effektivzins muss als Preis der Gesamtbelastung eines Kredits in Prozent angegeben werden. Zwei Besonderheiten sind zu beachten:

1.    Es sind nicht alle tatsächlich zu zahlenden Kosten in diesem Effektivzins erfasst, obwohl sie auf die Gesamtbelastung aus einem Kredit unter Umständen ganz erheblichen Einfluss haben.

·         Im Effektivzins sind enthalten: der eigentliche Zinssatz, die Bearbeitungsgebühr, Disagio (Abschlag) oder Agio und die Vermittlungsgebühren. Bei der Berechnung wird der effektive Zins unter Berücksichtigung der Laufzeit ermittelt.

·         Im Effektivzins sind nicht enthalten: die Bereitstellungszinsen, die Gebühren für Grundschuldbestellung, für Kontoführung und Bürgschaften sowie Gebühren für Notar und Grundbucheintragungen. Ebenso wenig sind eventuelle Schätzkosten und Zuschläge für Teilauszahlungen enthalten.

2.    Es ist gesetzlich vorgeschrieben, den Effektivzins für die Anschlussfinanzierung anzugeben – und zwar bezogen auf die Restschuld zu Beginn der neuen Zinsfestschreibung. Oft wird dies aber von den Kreditanbietern falsch gemacht, weil der ursprüngliche Kreditbetrag zu Grunde gelegt wird.

Bezeichnung für den gemäß § 4 Preisangabenverordnung anzugebenen tatsächlichen (= effektiven) Zinssatz, welcher die jährlichen Kosten eines Kredits für den Kreditnehmer angibt. Der Effektivzins wird in einem Prozentsatz ausgedrückt und dient als Vergleichsmaßstab für unterschiedliche Darlehensangebote. In dieser Funktion besitzt er aber nur beschränkte Aussagekraft, da von den Kreditinstituten erhobene Nebenkosten wie z. B. Bereitstellungszinsen, Schätzkosten und Kontoführungsgebühren nicht in die Berechnung des Effektivzinses einfließen. Da die Kreditinstitute die Restschuld monatlich, quartalsmäßig oder jährlich mindern, muss der Kreditnehmer Zinsen für Schulden bezahlen die er schon getilgt hat. Dieser Effektivzins muss von der Bank bei einem neuen Vertrag oder einer Verlängerung angegeben werden. Für die exakte Höhe spielen Nominalzinssatz, Agio bzw. Disagio, (Rest-)Laufzeit, Tilgungsart und Zahl der jährlichen Zinstermine eine Rolle. Zins (i. d. R. als Prozentsatz pro Jahr ausgedrückt), der mit einem Kapitaleinsatz als Rendite erzielt oder mit einer Kapitalaufnahme als Kosten verursacht wird. Neben dem Nominalzins sind hierfiir auch andere Kosten- und Ertragsfaktoren maßgeblich, wie Disagio oder Agio (beim Auszahlungs- bzw. Rückzahlungsbetrag), Gebühren, Laufzeit, Tilgungsmodalitäten, Wertstellungstermine u. a. Der E. kann dadurch erheblich vom Nominalzins abweichen.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Effektivverzinsung
 
Effektivzinsfuss
 
Weitere Begriffe : Juglar-Zyklus | multifunktionales elektronisches Geld | Geldform
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.