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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Kaufmann

Als Kaufmann oder Kauffrau gelten alle Personen, die selbstständig ein Handelsgewerbe betreiben. Dabei wurde früher unterschieden zwischen Voll- und Minderkaufleuten. Vollkaufleute konnten und können nicht nur natürliche sondern auch juristische Personen sein, die dann alle Rechte und Pflichten eines Kaufmanns haben. Als Minderkaufleute galten so genannte Kleingewerbetreibende, die ihr Unternehmen nur unter ihrem eigenen Namen führen durften. Heute gilt als Kaufmann, wer einen Gewerbebetrieb führt.

Während die Bezeichnung Kaufmann früher vor allem Warenhändlern vorbehalten war, gelten Rechte und Pflichten des Kaufmanns seit der gesetzlichen Neuregelung von 1997 zum Beispiel auch für Bauunternehmer und Dienstleister (wie Finanzmakler oder Betreiber von Fitnessstudios und Reisebüros). Nicht nur Einzelhändler und andere natürliche Personen sondern auch Handwerksbetriebe, Kreditinstitute oder Kommandit- und Aktiengesellschaften gelten im juristischen Sinn als Kaufleute. Sie müssen allen Forderungen und Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) entsprechen. So ist ein Kaufmann verpflichtet, einen kaufmännisch eingerichteten Betrieb zu haben. Das beinhaltet beispielsweise die Pflicht zur Führung von Büchern und zur Aufbewahrung der Geschäftspapiere. Es verpflichtet zu einer regelmäßigen Inventur und zur Erstellung einer Bilanz. Vor allem ist ein Kaufmann aber verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen.

Je nachdem, ob das Gesetz die Kaufmannseigenschaft bei bestimmten Tätigkeiten zwingend vorschreibt oder nicht, wurde früher zwischen Musskaufmann, Sollkaufmann oder Kannkaufmann unterschieden. Mit der gesetzlichen Änderung des Kaufmann-Begriffs wurde 1997 die Unterscheidung in Muss-, Soll- und Kannkaufleute aber aufgegeben. Auch kleinste Unternehmer können sich seither freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen. Zwingend vorgeschrieben wird dies seit 1997 für alle gewerblichen Unternehmen des Staates. Auch nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters ist die Fortführung der Firma im Regelfall möglich. Früher hatte dies die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. Im Gegensatz zum Vollkaufmann musste sich der früher so genannte Minderkaufmann nicht ins Handelsregister eintragen lassen und war unter anderem auch nicht zur Führung von Büchern verpflichtet. Als Minderkaufleute bezeichnete man so genannte Kleingewerbetreibende (wie zum Beispiel einen Eisverkäufer auf einem Jahrmarkt, dessen gesamtes Betriebskapital aus seiner Eistruhe und der darin befindlichen Ware besteht).

Geschäftsunfähige oder beschränkt Geschäftsfähige können Kaufleute sein. Während aber beschränkt Geschäftsfähige mit Genehmigung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) oder des Vormundschaftsgerichts ein Handelsgewerbe selbstständig betreiben dürfen, ist dies Geschäftsunfähigen nur über ihren gesetzlichen Vertreter möglich.

Weiter gilt die Regel: Wer gegenüber anderen und im Rechtsverkehr als Kaufmann auftritt, ohne es tatsächlich zu sein (Scheinkaufmann), wird juristisch wie ein Kaufmann behandelt. Das bedeutet, dass er hinsichtlich Vertragsabschluss, Warenkontrolle, Gewährleistung oder Reklamation die schärferen Regeln gegen sich gelten lassen muss, die bei Kaufleuten im Gegensatz zu normalen Kunden üblich sind. Wenn ein Vollkaufmann beispielsweise eine Bürgschaft gibt, gilt diese auch ohne schriftlichen Vertrag. Generell wird bei Kaufleuten unterstellt, dass sie sich im Gegensatz zu Nichtkaufleuten der Bedeutung von Verträgen und Verpflichtungen bewusst sind. Deswegen haben sie keine so weitgehenden Widerrufs- und Rücktrittsrechte. Dies soll für ausreichende Verlässlichkeit im Geschäftsverkehr sorgen.

Der Betrieb oder das Unternehmen eines Kaufmanns wird fälschlicherweise oft auch als "Firma" bezeichnet. Tatsächlich umfasst Firma aber nur den Namen, unter dem ein Vollkaufmann sein Unternehmen führt und mit dem er Unterschrift leistet.

Firmen können seit 1997 auch Fantasienamen tragen . Sie müssen also nicht mehr zwingend nach Inhaber oder Geschäftszweck benannt werden. Dies gehört zu den zahlreichen Änderungen des 100 Jahre alten Handelsrechts, die 1997 beschlossen wurden. Mit dem gelockerten Namensrecht dürften Unternehmer mit ihrer Firma auch im Geschäftsverkehr mit einem werbewirksamen Namen auftreten. Statt einer Textilreinigung "Müller GmbH", kann es auch im Briefkopf "Fix und Fertig GmbH", statt einer "Entenpasteten-Fabrik GmbH" auch "Quak-Quak GmbH" heißen. Vorgeschrieben bleibt die Nennung der Rechtsform im Firmennamen.

Die Firma eines Unternehmens sollte so gewählt werden, dass eine Verwechslung mit einem anderen Unternehmen so weit wie möglich ausgeschlossen werden kann. Die Firma eines Vollkaufmanns genießt rechtlichen Schutz. So kann beispielsweise kein anderes Unternehmen eine Firma ins Handelsregister eintragen, wenn diese Firma als Geschäftsbezeichnung dort bereits existiert. Es ist also nicht möglich, dass sich ein anderes Unternehmen in Deutschland als Siemens AG oder Wella AG bezeichnet.

Das bedeutet eine starke Lockerung gegenüber dem bis 1997 geltenden handelsrechtlichen Vorschriften. Je nach Rechtsform des Unternehmens galten bis dahin unterschiedliche Regelungen über Art und Inhalt der Firma eines Unternehmens oder eines Kaufmanns:

  • Einzelunternehmen mussten in ihrer Firma stets den Familiennamen des Inhabers sowie mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen haben.
  • Personengesellschaften mussten in ihrer Firma mindestens einen Namen eines Eigentümers sowie einen Zusatz, der auf weitere Gesellschafter schließen lässt, führen (wie beispielsweise Hubert Schulz & Co. oder Schulz und Sohn).



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