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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Genussscheine

Ein Genussschein verbrieft, im Gegensatz zur Aktie, nur Vermögensrechte (Genussrechte), aber normalerweise kein Stimmrecht für die Hauptversammlungen des Unternehmens. Genussscheine können sehr unterschiedlich ausgestaltet sein und zum Beispiel einen prozentualen Anteil am Gewinn und/oder Liquidationserlös garantieren oder ein Umwandlungsrecht in Aktien vorsehen. Dafür übersteigt die von ihnen vermittelte Erfolgsbeteiligung in der Regel die Rendite festverzinslicher Wertpapiere.

Genussscheine verbriefen dem Inhaber Genussrechte. Unter Genussrechten versteht man den Anspruch des Inhabers auf einen Anteil am Reingewinn des emittierenden Unternehmens. Genussscheine können unterschiedlich ausgestattet sein. Im Unterschied zu den meisten anderen, börsengehandelten Wertpapieren gibt es bei Genussscheinen keine einheitlichen Kriterien der Ausgestaltung, wie beispielsweise bei Aktien und Anleihen. Man kann vier Grundtypen unterscheiden:

  • Festverzinsliche Wertpapiere mit einer Beteiligung am Verlust,
  • Genussschein mit Mindestausschüttung und einem dividendenabhängigen Bonus,
  • Genussscheine, deren Ausschüttung allein von der Höhe der ausgeschütteten Dividende abhängt sowie
  • Genussscheine mit einer renditeabhängigen Ausschüttung. Es gibt aber noch viele andere Möglichkeiten der Ausstattung.

Genussscheine sind Anlageinstrumente, die eine Zwitterstellung zwischen Aktien und Anleihen, also zwischen Eigenkapital und Fremdkapital, einnehmen. Ob einzelne Genussscheine eher mit Aktien vergleichbar sind, also Eigenkapitalcharakter haben oder eher Anleihen gleichen und somit als Fremdkapital anzusehen sind, hängt von der jeweiligen Ausgestaltung ab.

Die Ausgabe von Genussscheinen ist nicht an eine bestimmte Rechtsform der Gesellschaft gebunden. Genussscheine können also auch von Unternehmen herausgegeben werden, die keine Aktiengesellschaft sind. Anleger haben so die Möglichkeit sich an anderen Unternehmen zu beteiligen als nur an Aktiengesellschaften. Für den Anleger kann der Erwerb von Genussscheinen zudem von Vorteil sein, da die Verzinsung meistens über dem Kapitalmarktzinsniveau liegt.

Was sollte bei Genussscheinen beachtet werden?

Entscheidend ist die Ausgestaltung der jeweiligen Genussscheinbedingungen. Üblich sind Nachverzinsungs- und Nachholungsgebot. Das Nachholungsgebot umfasst die Verpflichtung des Emittenten, eine aufgrund Bilanzverlusten ausgefallene Ausschüttung im Folgejahr bzw. den Folgejahren nachzuholen.

Von der Ausschüttung eines Genussscheines werden bei den Genussscheininhabern, deren persönlicher Freibetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgeschöpft ist, 25% Kapitalertragsteuer einbehalten. Aus steuerlicher Sicht sind Genussscheine damit zunächst einmal attraktiver als festverzinsliche Wertpapiere, deren Erträge der 30%igen Zinsabgeltungssteuer unterliegen.

Neben dem allgemeinen Zinstrend ist vor allem die Kreditwürdigkeit bzw. die Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls der Ausschüttung der maßgebliche Faktor für die Kursentwicklung bei Genussscheinen. Einhergehend mit der negativen Aktienmarktentwicklung im Herbst 2002 gab es auch Kursverluste bei Genussscheinen auf breiter Front. Momentan lässt sich der Markt grob in zwei Kategorien aufteilen, nämlich Titel mit hohen Renditeaufschlägen von finanziell vergleichsweise schwachen Emittenten (v.a. aus dem Bereich der Grossbanken) sowie Titel von Emittenten, die sich trotz der herrschenden Konjunkturschwäche weitgehend stabil halten (v.a. Spezialinstitute und Landesbanken).

Vorteile für die emittierenden Unternehmen

Die Emission von Genussscheinen kann für Unternehmen von Vorteil sein, da die Gestaltung der Konditionen sehr variabel ist und daher genau auf die Bedürfnisse des Unternehmens zugeschnitten werden kann. Außerdem werden die Besitz- und Führungsrechte durch die Emission von Genussscheinen nicht verändert, da die Inhaber von solchen Papieren kein Stimmrecht haben. Für Unternehmen, die nicht in der Rechtsform der Aktiengesellschaft firmieren, bieten Genussscheine die Möglichkeit, ihre Arbeitnehmer im Rahmen der vermögenswirksamen Leistungen am Unternehmen zu beteiligen.

In Deutschland wird die Emission von Genussscheinen vor allem von Banken in Anspruch genommen. Für Banken kann die Emission von Genussscheinen von Vorteil sein, da das Genussscheinkapital nach dem Kreditwesengesetzes (KWG) als Eigenkapital anerkannt wird.

Insgesamt spielt der Genussscheinmarkt in der Bundesrepublik eher eine untergeordnete Rolle. Im Vergleich zu anderen Wertpapieren wird nur eine geringe Zahl von Titeln an der Börse gehandelt.

Neben den herkömmlichen Genussscheinen kann man zwei Spezialformen unterscheiden, die Wandelsgenussscheine und die Optionsgenussscheine. Diese beiden Varianten wurden in den letzten Jahren von Banken eingeführt, um die Attraktivität dieses Finanzinstruments für die Anleger zu erhöhen.



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