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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Pensionsgeschäfte, Zuteilungsverfahren Zuteilungsverfahren bei Pensionsgeschäften. Pensionsgeschäfte im Eigenmittelgrundsatz

Im Eigenmittelgrundsatz erfolgt Anrechnung der unechten Pensionsgeschäfte beim Pensionsgeber. Bei diesen Geschäften trägt der Pensionsgeber ein Adressenausfallrisiko in Bezug auf den Schuldner der Forderung aus dem Pensionsgegenstand: Der Pensionsnehmer wird sein Recht, vom Pensionsgeber die Rücknahme des Pensionsgegenstandes zu verlangen, mit Sicherheit dann ausüben, wenn der Schuldner aus dem Pensionsgegenstand insolvent und der Pensionsgegenstand damit wertlos ist. Da bei echten Pensionsgeschäften eine grundsatzmässige Entlastung des Pensionsgebers infolge der ununterbrochenen Zurechnung der im Grundsatz I erfassten Pensionsgegenstände zu seinen Risikoaktiva ausgeschlossen ist, kann sich die Regelung auf unechte und »unechte echte« Pensionsgeschäfte beschränken. Bei Letzteren handelt es sich um Pensionsgeschäfte mit der Verpflichtung des Pensionsnehmers zur Rückübertragung des Pensionsgegenstandes, der nach den massgeblichen Bilanzierungsregeln dennoch dem Vermögen des Pensionsnehmers zugerechnet wird. Ausgehend von der wirtschaftlichen Betrachtungsweise definiert der Eigenmittelgrundsatz unechte und unechte echte Pensionsgeschäfte in Parallele zu § 19 KWG als Kredit. Unter die Regelung fallen alle Pensionsgegenstände, die selbst im Grundsatz I erfasst werden. Dabei kommen vor allem Beteiligungen, Forderungen und Wechsel in Betracht. Unter dem Aspekt des Adressenausfallrisikos richtet sich der Anrechnungssatz (Risikoklassen) für unechte Pensionsgeschäfte nach der Bonitätskategorie, in die der jeweilige Pensionsgegenstand i. Hinbl. a. den ihm zugehörigen Schuldner einzuordnen ist. Da der Pensionsgegenstand bei unechten und unechten echten Pensionsgeschäften den Risikoaktiva des Pensionsnehmers zuzurechnen ist, wird auch dieser in Höhe des Anrechnungssatzes für den Pensionsgegenstand belastet. Es kommt also zu einer Doppelanrechnung des Gegenstandes bei Pensionsgeber und -nehmer. Dies entspricht der tatsächlichen Risikolage, denn beide sind einem Risiko ausgesetzt.



 
Weitere Begriffe : Revolvingcredit-, -loan-Agreement, revolvierende Kreditvereinbarung, -zusage | Aufsichtsrat bei KAG | innerbetriebliche Stellenausschreibung
 
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