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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Dividende

Die Dividende ist der auf eine Aktie anfallende Anteil vom Bilanzgewinn einer Aktiengesellschaft. Die Höhe der Dividende wird entweder in Geldeinheiten pro Aktie oder im Prozent vom Nennwert der Aktie angegeben. Die ausgeschüttete Dividende unterliegt sowohl der Körperschafts- als auch der Kapitalertragssteuer sowie beim Aktionär der Einkommensteuer.

Der Anteil am ausgeschütteten Bilanzgewinn einer Aktiengesellschaft wird als Dividende bezeichnet. Für den Aktionär als Gesellschafter des Unternehmens ist die Dividende sein Anteil am Erfolg des Unternehmens. Die Höhe der Dividende wird meist in Prozent vom Nennwert der Aktie oder in Euro bzw. Cent pro Aktie angegeben. Die Satzung des Unternehmens kann aber auch eine andere Verteilung vorsehen. Vor allem bei Aktiengesellschaften, die sowohl Stammaktien als auch Vorzugsaktien ausgegeben haben, kommt es zu unterschiedlich hohen Ausschüttungen pro Anteilsschein, je nach Art der Aktie. Meist erhalten die Vorzugsaktien einen Dividendenzuschlag, der die Anteilseigner dafür entschädigen soll, dass sie kein Stimmrecht in der Hauptversammlung haben. Aktien derselben Gattung haben denselben Dividendenanspruch. So haben beispielsweise alle Stammaktionäre das Recht auf eine Dividende in einheitlicher Höhe. Eine Ausnahme besteht nur bei jungen Aktien nach einer Kapitalerhöhung. Hier wird oftmals nur eine anteilige Dividende ausgeschüttet. Bei der Börseneinführung der jungen Aktien ist die genaue Dividendenberechtigung anzugeben. Die jungen und alten Aktien werden bis zur Dividendengleichberechtigung getrennt an der Börse notiert.

Im Gegensatz zu Fremdkapitalgebern, die - unabhängig von der Ertragslage des Unternehmens - ein Recht auf Zinszahlungen haben, besitzen Aktionäre in Jahren ohne Gewinn kein Anrecht auf die Zahlung einer Dividende. Eine Dividendengarantie durch das Unternehmen zugunsten der eigenen Aktionäre ist nicht erlaubt.

Die Höhe der Dividende wird in der Regel durch den Vorstand sowie den Aufsichtsrat der Gesellschaft auf der Grundlage des Bilanzgewinns vorgeschlagen und durch die Hauptversammlung beschlossen. Die Ausschüttung der Dividende an die Aktionäre findet meist direkt nach dem Beschluss auf der Hauptversammlung statt. Die Geschäftsleitungen der meisten Aktiengesellschaften versuchen, bei der Höhe der Dividende eine gewisse Kontinuität zu erreichen, da die Herabsetzung oder gar Aussetzung der Dividende für negative Berichterstattung sorgt und in der Regel zu Kurseinbrüchen an der Börse führt. Aus diesem Grund wird auch in besonders guten Geschäftsjahren die offizielle Dividende oft nicht erhöht, sondern statt dessen ein gesonderter Bonus ausgeschüttet. Dadurch muss die eigentliche Dividende nicht reduziert werden, wenn im folgenden Geschäftsjahr weniger Gewinn erwirtschaftet wird.

Der Kurs der Aktie bei börsennotierten Unternehmen reduziert sich am Tag der Ausschüttung meist um den Betrag der Dividende (der so genannte Dividendenabschlag). Hierin kommt zum Ausdruck, dass sich der Wert des Unternehmens aufgrund der Verminderung des Eigenkapitals reduziert hat.

Die ausgeschüttete Dividende unterliegt sowohl der Körperschafts- als auch der Kapitalertragssteuer sowie beim Aktionär der Einkommensteuer. Auf Grund des im Jahr 2000 verabschiedeten Steuersenkungsgesetzes ist das bis 2001 geltende Anrechnungsverfahren durch das "Halbeinkünfteverfahren" ersetzt worden, so dass Dividenden nicht mehr mit einer Steuergutschrift verbunden sind. Bis dahin unterlagen unter dem Anrechnungssystem ausgeschüttete Gewinne bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich einer Körperschaftsteuer von 30 Prozent. Bei dem Aktionär wurde die empfangene Dividende bei der Einkommensbesteuerung zuzüglich einer Körperschaftsteuergutschrift von ebenfalls 30 Prozent erfasst, die jedoch auf die persönliche Steuerschuld angerechnet wurde. Mit Einführung des Halbeinkünfteverfahrens wurde die Körperschaftsteuer bei Kapitalgesellschaften auf 25 Prozent (2003: 26,5 Prozent) gesenkt und die Dividende wird beim Aktionär nur noch hälftig mit seinem individuellen Einkommensteuersatz besteuert. Für Aktien im Privatvermögen gilt: Dividenden sind bei den Einkünften aus Kapitalvermögen auszuweisen (Halbeinkünfteverfahren). Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen war für das Jahr 2003 ein Sparer-Freibetrag von 1.550 Euro (Ledige) /3.100 Euro (Verheiratete) sowie ein Werbungskostenpauschbetrag von 51 Euro (Ledige) / 102 Euro (Verheiratete) zu berücksichtigen. Seit 2004 gilt allerdings ein geringerer Freibetrag von 1.370 Euro (Ledige) / 2.740 Euro (Verheiratete). Der Werbungskostenpauschbetrag blieb 2004 gleich.

Für die freien Aktionäre ist die so genannte Dividendenrendite ein wichtiger Indikator zur Einschätzung des Erfolgs ihrer Kapitalanlage. Als Dividendenrendite bezeichnet man den Quotienten aus dem hundertfachen der Dividende und dem Kurs der Aktie an der Börse. Die Dividendenrendite ist ein wichtiger Maßstab zur Beurteilung des Aktienkurses im Vergleich zum Kurs anderer Unternehmen derselben Branche. Liegt die Dividendenrendite eines Unternehmens weit unter der anderer Unternehmen derselben Branche, so kann dies bedeuten, dass die Aktie überbewertet und damit zu teuer ist. Die Dividendenrendite ist aber nur eines von vielen Analyseinstrumenten zur Beurteilung von Aktien und sollte niemals als einziger Maßstab verwendet werden.

Anteil am Gewinn einer AG (auch der GmbH, Genossenschaft unter anderem), der auf eine einzelne Aktie (Geschäftsanteil) entfällt. Bei Aktien, die pro Stück notiert werden, bezieht sich die Dividende auf das Stück. Die Hauptversammlung beschließt nach dem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat über die Höhe. Die Satzung kann auch eine andere Form der Gewinnverteilung vorschreiben. Anders als der Zins ist die Dividende vom Bilanzgewinn abhängig, den eine Unternehmung im Geschäftsjahr erzielt bzw. ausweist. Sie kann daher schwanken, evtl. ausfallen, wenn die Ertragslage schlecht ist oder Investitionen Verzicht auf Dividendenausschüttung anraten. Feste Zinsen dürfen den Aktionären nicht zugesagt oder gezahlt werden, doch kann ihnen die Zusicherung einer bestimmten (Mindest-) Dividende durch Dritte gegeben werden (Dividendengarantie).



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