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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Kapitalertragssteuer

Die Kapitalertragssteuer ist eine besondere Form der Einkommensbesteuerung. Hierbei werden Kapitalerträge einheitlich mit fünfundzwanzig Prozent belastet. Die Kapitalertragssteuer kann von einkommensteuerpflichtigen Anteilseignern auf die Einkommensteuer angerechnet werden.

Die Kapitalertragssteuer ist eine Steuer auf Kapitaleinkommen. Sie ist in diesem Sinne keine eigenständige Steuer, sondern eine bestimmte Form der Einkommenbesteuerung nach § 43 I EStG. Mit Hilfe der Kapitalertragssteuer wird eine Vorabbesteuerung von Kapitaleinkommen vorgenommen. Die Kapitalertragssteuer wird direkt von den Kapitalgesellschaften an den Fiskus abgeführt und ist damit eine Form der Quellenbesteuerung.

Der Steuersatz für Kapitalerträge beträgt einheitlich fünfundzwanzig Prozent und wird auf Kapitalerträge erhoben, wie beispielsweise Dividenden aus Aktien. Die entrichtete Kapitalertragssteuer kann von den Anteilseignern mit der zu entrichtenden Einkommensteuer verrechnet werden. Durch die Anrechnung der Kapitalertragssteuer auf die Einkommensteuerschuld wird eine Doppelbesteuerung von Kapitalerträgen vermieden.

Ziel der Kapitalertragssteuer ist die Verhinderung der Hinterziehung von Kapitaleinkommen.

Auf die Kapitalertragbesteuerung kann bei einzelnen Anteilseignern verzichtet werden, wenn die Anteilseigner den Voraussetzungen des § 44 a II Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllen. Das bedeutet, dass ihre Einkünfte so niedrig sind, dass sie nicht unter die Einkommensbesteuerung fallen. Solche Kapitaleigner können eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen und erhalten dann ihre Kapitalerträge ohne Abzug der Kapitalertragssteuer.

Kritisch ist bei der Kapitalertragssteuer zu betrachten, dass ausländische Anteilseigner, die in ihrem Heimatland Einkommensteuerpflichtig sind, nicht an dem Anrechnungsverfahren teilnehmen können, da die Verrechnung nur bei inländischen Steuerpflichtigen vorgenommen wird. Dadurch wird die Attraktivität des deutschen Kapitalmarktes für ausländische Anleger vermindert. Um diese Wirkung zu vermeiden, muss auf die Besteuerung von ausländischen Kapitalanlegern ganz oder teilweise verzichtet werden.



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