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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Körperschaftsteuer

(engl. corporation tax) Die Körperschaftsteuer zählt zu den Personensteuern (, Steuern), wobei dieser im Gegensatz zur Einkommensteuer keine natürlichen, sondern juristische Personen unterliegen. Das Körperschaftsteuergesetz unterscheidet zwischen der unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht. Der Steuerpflicht unterliegt das Einkommen einer juristischen Person, wobei sich die Ermittlung des Einkommens nach den Vorschriften des Einkommen und Körperschaftsteuergesetzes vollzieht. Vor Inkrafttreten des Steuersenkungsgesetzes betrug der Steuersatz für thesaurierte (einbehaltene) + Gewinne 40 To, für ausgeschüttete Gewinne (Gewinnausschüttung) hingegen 30 %. Zur Vermeidung einer Doppelbelastung war aufseiten des Anteilseigners im Falle einer Ausschüttung die Anrechnung von Körperschaftsteuer vorgesehen. Im Rahmen des Steuersenkungsgesetzes wurde das körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren durch das pauschalierte Halbeinkünfteverfahren mit dem Ziel der Vereinfachung der Besteuerung ersetzt. Hierbei wird eine relativ niedrige Definitivsteuer auf Unternehmensebene (25 %) mit einer pauschalen Berücksichtigung dieser Vorbelastung durch Ansatz der halben r Dividende beim Anteilseigner (Halbeinkünfte) kombiniert. Das Steueraufkommen steht dem Bund und den Ländern je zur Hälfte zu (Gemeinschaftsteuer). Bei der Körperschaftsteuer handelt es sich um eine direkte Steuer (Steuersubjekt und Steuerschuldner sind identisch). Sie zählt zu den Ertragsteuern. Steuer auf Gewinne juristischer Personen. Ökonomisches Grundproblem ihrer Erhebung: Ist den Körperschaften ein eigenes Einkommen zuzurechnen oder bedeuten die Gewinne gesteigerte Verfügungsmacht der Gesellschafter und sind sie ihnen deshalb im Rahmen der Einkommensbesteuerung zuzurechnen? Nicht unproblematisch ist die unterschiedliche Behandlung von ausgeschütteten und nicht ausgeschütteten Gewinnen. Die Auffassung, dass letztere der Körperschaft und nicht den Anteilseignern zuzurechnen sind, wird oft als gerechtfertigt angesehen, wenn die Einflußmöglichkeiten der Unternehmenseigner auf die Geschäftspolitik nur gering sind. Grundsätzlich lassen sich vier Möglichkeiten der Besteuerung der Gewinne der Körperschaften unterscheiden: a) Der gesamte Gewinn unterliegt, unabhängig von der Rechtsform, nur der Einkommensteuer. Hier sind Einkommensteile zu besteuern, ohne dass ein Zufluss dieser Mittel stattgefunden haben muß. b) Nur die ausgeschütteten Gewinne werden im Rahmen der Körperschaftsteuer belastet. Damit bleiben die nichtausgeschütteten Gewinne der Körperschaften unbelastet. Bei vollkommenen Kapitalmärkten müßten die unverteilten Gewinne allerdings in Kurssteigerungen kapitalisiert werden und würden so als Wertzuwachs in der Einkommensteuer der natürlichen Personen erfaßt. Die Kapitalisierung geschieht allerdings höchst unvollkommen, damit erscheint eine eigene Besteuerung der unverteilten Gewinne angebracht. c) Der Gesamtgewinn der Körperschaften unterliegt der Körperschaftsbesteuerung. Dies würde ohne Anrechnung auf die Einkommensteuer zu einer Doppelbesteuerung der ausgeschütteten Gewinne bei den Anteilseignem führen. Das entsprach der Besteuerung bis 1977. d) Die gesamten Gewinne werden mit Körperschaftsteuer belastet, die allerdings bei der Berechnung der Einkommensteuer angerechnet wird. Die Körperschaftsteuer würde daher als eine Erhebungsform der Einkommensteuer zu interpretieren sein. Die im Quellenabzugsverfahren erhobenen Steuern werden nach dem Verhältnis der Beteiligung der Anteilseigner am gesamten Körperschaftsteueraufkommen eine Gutschrift bekommen, die auf die persönliche Einkommensteuer angerechnet wird. Bei dieser von Wolfram ENGELS und Wolfgang STUTZEL (1968) vorgeschlagenen Teilhabersteuer muss der Zenit je nach persönlichem Steuertarifbereich noch zuzahlen oder erhält Rückzahlungen. Die Besteuerung der juristischen Personen wird völlig in die Besteuerung der natürlichen Personen integriert, die Doppelbelastung der ausgeschütteten Gewinne fällt mit dieser Regelung weg. Das in der Bundesrepublik gewählte Verfahren entspricht dem letztgenannten, wobei allerdings Modifikationen zu berücksichtigen sind. Die Tarifbelastung mit Körperschaftsteuer gilt für nicht ausgeschüttete Gewinne. Sie beträgt grundsätzlich 45%. Die ausgeschütteten Gewinne werden hingegen mit 36% Körperschaftsteuer belastet, hinzu kommen 30% Kapitalertragsteuer. Nur diese Belastungen auf die ausgeschütteten Gewinne werden bei der Einkommensteuer angerechnet. Für bestimmte als förderungswürdig betrachtete Vereine, Banken und Sparkassen gelten geringere Steuersätze. Die Körperschaftsteuer ist aus verschiedenen Gründen nicht wettbewerbsneutral. Das gilt insbes. hinsichtlich des die einbehaltenen Gewinne belastenden Körperschaftsteuersatzes, der mit 45% unter dem Spitzensatz der Einkommensteuer (53%) liegt. Die Körperschaftsteuer kann sich auf die Finanzierungsform auswirken (Eigenkapitalerhöhung versus Kreditaufnahme). Die Körperschaftsteuer erbrachte 1997 rd. 4% des gesamten Steueraufkommens. Literatur: Briimmerhoff, D. (1996)



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