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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Nennwert

Der Nennwert oder Nominalwert gibt an, welchen gesetzlichen Wert ein Zahlungsmittel hat. Er wird durch die herausgebende Institution festgelegt. Üblicherweise ist er auf dem Zahlungsmittel aufgedruckt. Der Nennwert kann vom Börsenkurs stark abweichen. Eine Anleihe wird bei der Fälligkeit in der Regel zum Nennwert (= 100 Prozent = pari) zurückgezahlt. Bei Aktien ist allein der Börsenkurs maßgebend.

Der Mindestnennbetrag für Aktien wurde 1994 von 50 Mark auf 5 Mark reduziert. 1998 erfolgte im Zusammenhang mit der Umstellung auf den Euro eine weitere Herabsetzung auf 1 Euro. Gleichzeitig wurden nennwertlose Aktien zugelassen. Diese Stückaktien weisen keinen Nennwert auf, sondern stehen für den Anteil an der Gesamtzahl aller ausgegebenen Aktien entsprechenden Teil des Grundkapitals (Eigenkapital). Der Gesetzgeber beugt jedoch einer zu starken Zersplitterung des Grundkapitals vor, indem der auf eine Aktie entfallende Anteil des Grundkapitals mindestens 1 Euro betragen muss.

Sammlermünzen (Gedenkmünzen oder seltene Münzen) können einen Sammlerwert haben, welcher oft weit über dem Nennwert liegt. Bei Münzen aus Edelmetallen übersteigt zumeist der innere Wert (Metallwert) den Nennwert. Falls die herausgebende Stelle ein Zahlungsmittel nur eingeschränkt einlöst, die allgemeine Umlauffähigkeit nicht garantiert oder es für ungültig erklärt, kann der tatsächliche Wert auch unter dem Nennwert liegen. Als Kurswert bezeichnet man den Wert, der bei dem ein Zahlungsmittel in einer Transaktion tatsächlich akzeptiert wird. Bei stabilen und regulierten Währungsverhältnissen sind Nenn- und Kurswert identisch.



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