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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Ehegattenunterhalt

Beim Ehegattenunterhalt sind nach der Rechtsprechung zwei Zeitabschnitte zu unterscheiden: Während der Trennung gibt es Trennungsunterhalt, nach der Scheidung gibt es nachehelichen Unterhalt. Wird der Unterhaltspflichtige verurteilt, Trennungsunterhalt zu zahlen, so gilt dieses Urteil nur bis zur Scheidung.

Voraussetzungen des Trennungsunterhalts

Nach §1361 Abs. 1 BGB hat ein getrennt lebender Ehegatte gegen den anderen einen Anspruch auf angemessenen Unterhalt, der sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten richtet. Durch den Trennungsunterhalt soll es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ermöglicht werden, den ehelichen Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Dieser ist in der Regel dadurch geprägt, dass jedem die Hälfte des Gesamteinkommens zusteht, nachdem Schulden und Kindesunterhalt vom Gesamteinkommen abgezogen wurden. Selbst wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte seine eigenen Lebenshaltungskosten begleichen kann, steht ihm ein ergänzender Unterhaltsanspruch zu. Trennungsunterhalt gibt es, sobald eine Einkommensdifferenz besteht.

Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts

Ein Ex-Ehegatte hat gegen den anderen einen Unterhaltsanspruch, wenn er nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. Dem Ex-Ehegatten soll ermöglicht werden, den Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Es gibt verschiedene Ursachen, weshalb Unterhalt gezahlt werden muss.

Nach der Scheidung kommt ein Unterhaltsanspruch grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der unterhaltsbegehrende Ehegatte im Zeitpunkt der Scheidung unterhaltsbedürftig ist. Wird er dagegen erst Monate oder Jahre nach der Scheidung erstmals unterhaltsbedürftig, scheidet ein Unterhaltsanspruch aus, es sei denn, der Ex-Ehegatte betreute gemeinsame minderjährige Kinder.

Falls der Unterhaltspflichtige wieder geheiratet hat, geht in folgenden Fällen der geschiedene Ehegatte nach § 1582 BGB dem neuen Ehegatten vor:

  • bei Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder
  • bei langer Ehe (ab 15 Jahren), wobei die Jahre der Betreuung gemeinsamer Kinder mitgezählt wird, auch wenn sie nach der Scheidung erfolgt sind
  • wenn der neue Ehegatte im Falle einer Scheidung selbst keine Unterhaltsansprüche hätte.

Berechnung des Ehegattenunterhalts

Der Ehegattenunterhalt kann aus verschiedenen Positionen bestehen:

Ausgegangen wird von dem Grundsatz, dass jedem Ehegatten während der Ehe die Hälfte aller zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nach Abzug von Schulden und Kindesunterhalt zusteht (Halbteilungsgrundsatz).

Das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (nach Abzug von 5 Prozent berufsbedingten Aufwendungen, Kindesunterhalt, evtl. Schulden, sowie - bei abhängig Beschäftigten - des Erwerbstätigenbonus von 1/7) wird halbiert. Nach Abzug aller Unterhaltsschulden muss dem Unterhaltspflichtigen ein Selbstbehalt bleiben.

Wann muss ein unterhaltsbegehrender Ehegatte arbeiten?

Grundsätzlich ist ein Ehegatte gehalten, seinen Unterhaltsbedarf selbst zu bestreiten (§1569 BGB).

Ausnahmen von der Arbeitspflicht

  • Während des ersten Trennungsjahres muss ein Ehegatte, der zuvor nicht erwerbstätig war, i.d.R. keine Erwerbstätigkeit aufnehmen
  • Wegen einer Krankheit oder wegen seines Alters kann er nicht mehr arbeiten.
  • Betreut der Ehegatte die gemeinsamen Kinder muss er je nach Alter und Anzahl der Kinder nur teilzeit oder halbtags arbeiten, sind die Kinder über 16 Jahre alt, ist eine Vollbeschäftigung zumutbar.
  • Bei mehreren Kindern kommt in d. R. keine Erwerbspflicht in Betracht, wenn das jüngste Kind noch nicht 10 Jahre alt ist.
  • Macht der unterhaltsberechtigte Ehegatte ein Aus- oder Fortbildung oder eine Umschulung, gilt folgendes:

1.    Eine bereits vor oder während der Ehe mit Zustimmung des anderen Ehegatten aufgenommene Ausbildung darf nach der Scheidung fortgesetzt werden.

2.    Hatte der Ehegatte vor der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen, und lag dies an der Eheschließung, so darf er diese Ausbildung nach der Scheidung aufnehmen bzw. fortsetzen.

Ist der unterhaltsbegehrende Ehegatte zum Zeitpunkt der Trennung erwerbstätig, so muss er es bleiben. Während des ersten Trennungsjahres muss ein Ehegatte, der zuvor nicht erwerbstätig war, keine Arbeit anfangen. Ab dem dritten Trennungsjahr muss der unterhaltsbegehrende Ehegatte aber regelmäßig eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, auch wenn die Ehe lange Zeit dauerte und er nicht erwerbstätig war.



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