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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Fortbildung

In der Gesundheitswirtschaft: Die in der ärztlichen Berufsordnung verankerte lebenslange Verpflichtung eines Arztes, sein Wissen und seine Fertigkeiten jederzeit auf dem Stand des medizinischen Wissens zu halten. Das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) hat alle Vertragsärzte dazu verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden. Nach § 95d SGB V (siehe auch: Sozialgesetzbuch) ist der Vertragsarzt verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Die Fortbildungsinhalte müssen nach dem Gesetzestext dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie entsprechen und frei von wirtschaftlichen Interessen sein. Außerhalb der ärztlichen Regelungen zur Weiter- und Fortbildung werden die Begriffe häufig mit andersartigen Bedeutungen verwendet bzw. Weiter- und Fortbildung werden synonym benutzt. In der Gesundheitswirtschaft: continuing medical education Jeder Arzt ist berufsrechtlich zur Fortbildung verpflichtet. Für die allgemeine ärztliche Fortbildung sind die Ärztekammern zuständig. Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz wurde ab dem 1. Januar 2004 als notwendige Voraussetzung für eine Versorgung nach dem aktuellen medizinischen Stand ergänzend eine generelle vertragsärztliche Pflicht zur Fortbildung eingeführt. Fortbildungspflicht besteht für Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten. Sie müssen alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) den Nachweis der durchgeführten Fortbildung erbringen. Ärzte, die am 30. Juni 2004 bereits zugelassen waren, haben den Nachweis erstmals bis zum 30. Juni 2009 zu erbringen. Geschieht dies nicht, erfolgen zunächst Honorarkürzungen in Höhe von zehn Prozent für die ersten vier Quartale, für die darauffolgenden Quartale um 25 Prozent. Wird die Fortbildung nicht innerhalb von zwei Jahren nachgeholt, soll die KV unverzüglich die Entziehung der Zulassung beantragen. die KVen regeln das Verfahren des Fortbildungsnachweises und der Honorarkürzung. § 95 d SGB V



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