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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Einheitlicher Bewertungsmaßstab

In der Gesundheitswirtschaft: Der Wert der Leistungen von niedergelassenen Vertragsärzten, also der Ärzte, die zur Behandlung von Versicherten der Gesetzlichen Krankenkassen und deren Familienangehörigen zugelassen sind, wird im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) festgelegt, den die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverbände) gemeinsam in Bewertungsausschüssen vereinbaren. Der jeweils gültige EBM legt damit verbindlich fest, welche ärztlichen Leistungen gegenüber der GKV wie abgerechnet werden können. Die abrechnungsfähigen ärztlichen Leistungen werden dabei im Einheitlichen Bewertungsmaßstab nicht direkt mit Euro-Preisen bewertet. Vielmehr erhält jede Leistung eine Punktzahl, mit der sie bewertet wird. Der tatsächliche Preis, also die Vergütungshöhe einer Leistung, ergibt sich erst durch die Multiplikation der Punktzahl einer Leistung dem jeweiligen Punktwert – einem in Cent ausgedrückten Wert jedes einzelnen Abrechnungspunktes. Durch dieses Vorgehen müssen bei einer Anpassung der Preise für die vertragsärztlichen Leistungen nicht die Preise aller einzelnen Leistungen neu bewertet werden, sondern es wird lediglich der Punktwert verändert. Dadurch verändern sich dann automatisch die Preise aller ärztlichen Leistungen, da sie ja durch die Multiplikation der Punktzahl der einzelnen Leistung mit dem – nun veränderten – Punktwert zustande kommen. Bei der Vereinbarung des EBM müssen die Vertragspartner, also KBV und GKV-Spitzenverbände, die vom Gesetzgeber erlassenen Vorgaben berücksichtigen, so zum Beispiel die Aufteilung in einen hausärztlichen und einen fachärztlichen Honorarteil. Die Folge ist, dass bestimmte Leistungen nur von Hausärzten abgerechnet werden dürfen, andere wiederum nur von Fachärzten. Seit dem 1. April 2005 gilt für die Abrechnung der niedergelassenen Vertragsärzte mit der Gesetzlichen Krankenversicherung ein neuer Einheitlicher Bewertungsmaßstab, der „EBM 2000plus“. Seit der letzten grundlegenden Reform des Bewertungsmaßstabes waren rund zehn Jahre vergangen. Der neue, deutlich stärker betriebswirtschaftlich ausgerichtete „EBM 2000plus“ soll vor allem folgende Ziele verwirklichen: • Betriebswirtschaftliche Bewertung der Leistungen • Transparenz der Versorgungsstrukturen • Kontrolle der Mengendynamik durch Honorierung von Leistungskomplexen • Abbildung von Morbidität und Innovation Basis der gesamten Bewertung ist ein kalkulatorisches Entgelt pro Arztminute von 77,9 Cent und damit ein kalkulatorisches Arztgehalt in Höhe von 95.553 Euro pro Jahr. Dies entspricht in etwa dem Gehalt eines Oberarztes im Krankenhaus. Die grundsätzliche Vorgehensweise der Bewertung von Leistungen in Punkten und der Multiplikation mit Punktwerten zur Errechnung eines Euro-Preises gilt aber auch im EBM 2000plus weiterhin.



 
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