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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Punktwert

In der Gesundheitswirtschaft: Ein in Cent bemessener Wert, welcher, mit den einer ärztlichen Leistung zugeordneten Punkten aus dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) multipliziert, die tatsächliche Höhe der Vergütung für diese Leistung ergibt. Je nach Vereinbarung in den Gesamtverträgen wird der Punktwert vorab in diesen Verträgen festgelegt oder ergibt sich bei vereinbarter Pauschalvergütung nachträglich, indem die Gesamtvergütung durch die Punkte aller erbrachten Leistungen dividiert wird, um sie dann abhängig von der Leistungsmenge sowie unter Berücksichtigung des Honorarverteilungsmaßstabes auf die Ärzte zu verteilen. In der Gesundheitswirtschaft: point value Der Punktwert ist ein in Cent bemessener Wert, der für die Vergütungshöhe einer ärztlichen Leistung entscheidend ist: Indem dieser Wert mit den Punkten einer ärztlichen Leistung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes multipliziert wird, errechnet sich die tatsächliche Vergütungshöhe dieser Leistung. Die Höhe des Punktwertes differiert je nach Vereinbarung der Parteien der Gesamtverträge: Der Punktwert kann vorab im Gesamtvertrag festgelegt werden (z.B. bei einer Einzelleistungsvergütung).Bei einer Pauschalvergütung ergibt sich der Punktwert nachträglich, indem die Gesamtvergütung durch die Punkte aller erbrachten Leistungen dividiert und dann je nach Leistungsmenge und unter Berücksichtigung des Honorarverteilungsmaßstabes auf die Ärzte verteilt wird. Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) wird das bisherige System der ärztlichen ambulanten Vergütung zum 1. Januar 2009 reformiert; hierfür wird ein neuer EBM (EBM 2007plus) erarbeitet, der von den Vertragspartnern Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigung mit regionalen Punktwerten bewertet wird. Hierfür werden im Jahr 2008 vom Bewertungsausschuss zunächst bundesweit einheitliche Punktwerte als Orientierungswerte errechnet. Aus dem EBM und den bundesweiten Orientierungswerten wird eine regionale Euro-Gebührenordnung gebildet. Zur Vergütung des einzelnen Arztes werden dann auf der Grundlage der regionalen Euro-Gebührenordnung und dem ermittelten Behandlungsbedarf die arztbezogenen Regelleistungsvolumina gebildet. Die bisher nach Kassenarten differierenden Punktwerte werden somit durch für alle Krankenkassen gleichhohe Punktwerte ersetzt. Über die kassenartenübergreifende Geltung der Punktwerte wird eine Gleichbehandlung der Krankenkassen bei der Finanzierung der ärztlichen Vergütung herbeigeführt. Im Gegensatz zum Reformgedanken des GKV-Modernisierungsgesetzes entfällt im GKV-WSG-Modell die für jede Region zwangsläufig kostenneutrale Einführungsphase der neuen vertragsärztlichenVergütung. Aus Sicht der einzelnen Krankenkassen kann es daher zu deutlichen Veränderungen bei den zu zahlenden morbiditätsorientierten Gesamtvergütungen kommen, da diese Gesamtvergütungen künftig die zur Versorgung der Versicherten erforderliche Leistungsmenge berücksichtigen und für alle Krankenkassen der gleiche Punktwert zugrunde gelegt wird. §§ 87 ff. SGB V



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