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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Europäische Zentralbank, Rechtsakte

Zur Erfüllung der ESZB und Eurosystem übertragenen Aufgaben hat die EZB in Einklang mit den Vorschriften des EU-Vertrags und gem. Satzung bestimmte Befugnisse. So erlässt sie Verordnungen, soweit dies für die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlich ist und in Fällen, die vom EU-Rat vorgegeben werden. Sie fällt Entscheidungen, die zur Erfüllung der dem ESZB/Eurosystem übertragenen Aufgaben erforderlich sind, und gibt Empfehlungen und Stellungnahmen ab. Gem. EU-Vertrag und Satzung unterliegen alle von der EZB ergriffenen Massnahmen, die Rechtswirkungen haben, gleich welcher Art oder Form der Überprüfung und Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. Die normativen Befugnisse der EZB sind nicht auf den Erlass von Rechtsakten beschränkt. Vielmehr kann sie auch Rechtsinstrumente verabschieden, die interne Angelegenheiten des Eurosystems betreffen und der Leitung des Eurosystems dienen ohne unmittelbare Rechtswirkungen für Dritte. Alle Institutionen des Eurosystems - NZB der Mitgliedstaaten des Eurowährungsgebiets und EZB - sind eigenständige juristische Personen. Unter Berücksichtigung dieser spezif. Struktur müssen der EZB die erforderlichen internen Rechtsinstrumente zur Verfügung stehen, die es dem Eurosystem ermöglichen, effizient zu arbeiten und geschlossen aufzutreten, um die Ziele des EU-Vertrags zu erreichen. Deshalb legt auch die Satzung fest, dass die NZB des Eurosystems integraler Bestandteil des ESZB sind und gem. Leitlinien und Weisungen der EZB handeln müssen.



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