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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Geschäftsbetriebserlaubnis für Finanzdienstleistungsinstitute, Versagung

Die BaFin kann u.a. die Geschäftsbetriebserlaubnis versagen, wenn 1. das Finanzdienstleistungsinstitut mit dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung verbunden ist und diese Unternehmensverbindung oder die Struktur der Unternehmensverbindung des Inhabers der bedeutenden Beteiligung mit anderen Unternehmen geeignet ist, eine wirksame Aufsicht über das Institut zu verhindern, 2. das Institut Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens mit Sitz im Ausland ist, das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der BaFin nicht bereit ist, sowie 3. der Erlaubnisantrag keine ausreichenden Angaben und Unterlagen enthält.



 
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