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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Girokonto für jedermann

In der öffentlichen Diskussion Mitte der 1990er Jahre wurde die Notsituation von Menschen thematisiert, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind und deshalb nur unter erschwerten Bedingungen Zugang zu Bankdienstleistungen erhielten. Die im ZKA zusammengeschlossenen Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft haben deshalb eine Empfehlung zum »Girokonto für jedermann« erarbeitet, an die sich praktisch alle Banken in Deutschland halten. Danach richten alle Kreditinstitute, die Girokonten für alle Bevölkerungsgruppen führen, für jeden in ihrem Geschäftsgebiet Wohnenden auf Wunsch ein Girokonto ein. Der Kunde erhält dadurch die Möglichkeit zur Entgegennahme von Gutschriften, Barein- und -auszahlungen, zur Teilnahme am Überweisungsverkehr. Überziehungen braucht das Kreditinstitut nicht zuzulassen. Jeder Bank ist freigestellt, darüber hinausgehende Bankdienstleistungen anzubieten. Die Bereitschaft zur Kontoführung ist grunds. gegeben, unabhängig von Art und Höhe der Einkünfte. Eintragungen bei der SCHUFA, die auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Kunden hindeuten, sind allein kein Grund, die Führung eines Girokontos zu verweigern. Das Kreditinstitut ist nicht verpflichtet, ein Girokonto für den Antragsteller zu führen, wenn dies unzumutbar ist. In diesem Fall darf die Bank auch ein bestehendes Konto kündigen. Unzumutbar ist die Eröffnung oder Fortführung einer Kontoverbindung insb., wenn 1. der Kunde die Leistungen des Kreditinstituts missbraucht, insb. für gesetzwidrige Transaktionen, z. B. Betrug, Geldwäsche o. Ä., 2. der Kunde Falschangaben macht, die für das Vertragsverhältnis wesentlich sind, 3. der Kunde Mitarbeiter oder Kunden grob belästigt oder gefährdet, 4. die bezweckte Nutzung des Kontos zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht gegeben ist, weil z. B. das Konto durch Handlungen vollstreckender Gläubiger blockiert ist oder ein Jahr lang umsatzlos geführt wird, 5. nicht sichergestellt ist, dass das Institut die für die Kontoführung und -nutzung vereinbarten üblichen Entgelte erhält, 6. der Kunde auch im Übrigen die Vereinbarungen nicht einhält.



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