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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Grosskredite, Drittländer

Nach EU-Grosskreditempfehlung können die zuständigen Behörden einer Zweigniederlassung einer Bank in einem Drittland verlangen, dass ihnen die Grosskredite dieser Zweigniederlassung zu Aufsichts- und Kontrollzwecken gemeldet werden. Dies kann Gegenstand bilateraler Verhandlungen sein, um das Prinzip der Sitzlandkontrolle zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten dürfen auf Zweigniederlassungen von Banken mit Sitz in einem Drittland keine Bestimmungen anwenden, die diese Zweigniederlassungen günstiger stellen würden als die Zweigstelle einer Bank mit Sitz innerhalb der EU. Die Anwendung der Grosskreditempfehlung auf Banken, deren Mutterinstitute ihren Sitz in Drittländern haben, und auf Banken mit Sitz in einem Drittland, deren Mutterinstitute ihren Sitz innerhalb der EU haben, soll durch bilaterale Vereinbarungen zwischen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und betr. Drittland auf Gegenseitigkeitsbasis geregelt werden (Reziprozitätsprinzip). Dabei soll sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten die notwendigen Informationen erhalten, die es ihnen ermöglichen, Grosskredite von Banken innerhalb der EU, an denen Beteiligungen ausserhalb der EU gehalten werden, zu überwachen und zu kontrollieren, und dass die zuständigen Behörden in Drittländern Informationen erhalten können, die es ermöglichen, diejenigen Mutterinstitute mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet, die Beteiligungen an Banken in einem oder mehreren Mitgliedstaaten halten, zu beaufsichtigen. Bevor Mitgliedstaaten mit Drittländern Verhandlungen aufnehmen, um mit diesen Vereinbarungen abzuschliessen, müssen sie hiervon die EU-Kommission und den Beratenden Ausschuss informieren. Erstere sorgt für die Koordinierung der mit den Verhandlungen verfolgten Ziele.



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