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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Handelsbuchinstitut, Grosskredite

Ein Handelsbuchinstitut hat Grosskredite der Bundesbank anzuzeigen. Die entspr. Vorschriften für Nichthandelsbuchinstitute gelten entspr. Für ein Handelsbuchinstitut besteht ein Gesamtbuchgrosskredit, wenn die Gesamtheit der Kredite an einen Kreditnehmer (kreditnehmerbezogene Gesamtposition) 10% der Eigenmittel erreicht oder überschreitet; für das Handelsbuchinstitut besteht ein Anlagebuchgrosskredit, wenn die Gesamtheit der Kredite an einen Kreditnehmer ohne Berücksichtigung der kreditnehmerbezogenen Handelsbuchgesamtposition (kreditnehmerbezogene Anlagebuchgesamtposition) 10% des haftenden Eigenkapitals des Instituts erreicht oder überschreitet. Die kreditnehmerbezogene Handelsbuchgesamtposition bildet die Gesamtheit der Kredite an einen Kreditnehmer, die dem Handelsbuch zugeordnet werden. Ein Handelsbuchinstitut muss sicherstellen, dass die kre-ditnehmerbezogenc Anlagebuchgesamtposition nicht ohne BaFin-Zustimmung 25% seines haftenden Eigenkapitals (Anlagebuch-Grosskrediteinzelobergrenze) überschreitet. Unabhängig davon, ob die BaFin die Zustimmung erteilt, hat das Handelsbuchinstitut das Überschreiten der Anlagebuch-Grosskrediteinzelobergrenze BaFin und Bundesbank anzuzeigen und den Überschreitungsbetrag mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen. Gegenüber einem verbundenen Unternehmen darf die kreditnehmerbezogene Anlagebuchgesamtposition nicht ohne Zustimmung der BaFin 20% des haftenden Eigenkapitals überschreiten. Vorstehendes gilt entspr. Das Handelsbuchinstitut hat sicherzustellen, dass alle Anlagebuch-grosskredite zusammen nicht ohne Zustimmung der BaFin das 8-fache seines haftenden Eigenkapitals (Anlage-buch-Grosskreditgesamtobergrenze) überschreiten. Unabhängig davon, ob die BaFin die Zustimmung erteilt, hat das Handelsbuchinstitut das Überschreiten der Anlage-buch-Grosskreditgesamtkreditobergrenze BaFin und Bundesbank anzuzeigen und den Überschreitungsbetrag mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen. Die diesbzgl. Vorschrift für Nichthandelsbuchinstitute gilt entspr. Zustim- mung steht im Ermessen der BaFin. Das Handelsbuchinstitut hat sicherzustellen, dass die kreditnehmerbezogene Gesamtposition nicht ohne Zustimmung der BaFin 25 % seiner Eigenmittel überschreitet (Gesamtbuch-Gross-krediteinzelobergrenze). Unabhängig davon, ob die BaFin die Zustimmung erteilt, hat das Handelsbuchinstitut eine Überschreitung der Gesamtbuch-Grosskrediteinzelober-grenze BaFin und Bundesbank anzuzeigen und den Überschreitungsbetrag mit Eigenmitteln zu unterlegen. Gegenüber einem verbundenen Unternehmen darf die kreditnehmerbezogene Gesamtposition 20% der Eigenmittel nicht überschreiten. Das Handelsbuchinstitut hat sicherzustellen, dass die Gesamtbuchgrosskredite zusammen nicht ohne Zustimmung der BaFin das 8-fache seiner Eigenmittel (Gesamtbuch-Grosskreditgesamtobergrenze) überschreiten. Unabhängig davon, ob die BaFin die Zustimmung erteilt, hat das Handelsbuchinstitut das Überschreiten der Gesamtbuch-Grosskreditgesamtobergrenze BaFin und Bundesbank anzuzeigen und den Überschreitungsbetrag nach Massgabe mit Eigenmitteln zu unterlegen. Die diesbzgl. Vorschrift für Nichthandelsbuchinstitute gilt entspr. Die o.a. Zustimmung steht im Ermessen der BaFin; die betr. Zustimmung gilt als nicht erteilt, wenn die kreditnehmerbezogene Anlagebuchgesamtposition die jeweils massgebliche Obergrenze überschreitet. Auch mit der Zustimmung der BaFin darf im Falle einer Überschreitung der o. a. Obergrenze die kreditnehmerbezogene Handelsbuchgesamtposition eines Handelsbuchinstituts höchst, das 5-fache der Eigenmittel des Handelsbuchinstituts, die nicht zur Unterlegung von Risiken des Anlagebuchs benötigt werden, betragen. Eine Überschreitung dieser Grenze hat das Handelsbuchinstitut unvzgl. BaFin und Bundesbank anzuzeigen und den Überschreitungsbetrag mit Eigenmitteln zu unterlegen. Alle kreditnehmerbezogenen Gesamtpositionen, die die o.a. Obergrenze länger als 10 Tage überschreiten, dürfen nach Abzug der Beträge, die diese Obergrenzen nicht überschreiten (Gesamtüberschreitungsposition), zusammen nicht das 6-fache der Eigenmittel des Handelsbuchinstituts, die nicht zur Unterlegung von Risiken des Anlagebuchs benötigt werden, übersteigen. Eine Überschreitung dieser Grenze hat das Handelsbuchinstitut unvzgl. BaFin und Bundesbank anzuzeigen und den Überschreitungsbetrag mit Eigenmitteln zu unterlegen. Die Bestimmungen gelten auch für Zusagen von Kreditrahmenkontingenten.



 
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