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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Handelsgeschäft, Abwicklung und Kontrolle

Abwicklung und Kontrolle im Handel ist nach MaRisk einer der Prozesse der Handelsgeschäfte von Banken. Nach MaRisk müssen im Rahmen der Abwicklung auf Basis der vom Handel erhaltenen Abschlussdaten die Geschäftsbestätigungen bzw. die Abrechnungen ausgefertigt und die sich anschliessenden Abwicklungsaufgaben durchgeführt werden. Grunds, müssen Handelsgeschäfte unvzgl. schriftlich oder in gleichwertiger Form bestätigt werden, wobei die Bestätigung die erforderlichen Abschlussdaten umfassen muss; bei Handelsgeschäften über Makler muss Letzterer benannt werden. Der unvzgl. Eingang der Gegenbestätigungen muss überwacht werden, wobei sichergestellt sein muss, dass die eingehenden Gegenbestätigungen zuerst und direkt in die Abwicklung gelangen und nicht an den Handel adressiert sind. Fehlende bzw. unvollständige Gegenbestätigungen müssen unvzgl. reklamiert werden, es sei denn, es liegt ein Handelsgeschäft vor, das in allen Teilen ordnungsgem. erfüllt ist. Bei Handelsgeschäften, die über ein Abwicklungssystem abgerechnet werden, das einen automatischen Abgleich der massgeblichen Abschlussdaten gewährleistet (Matching) und Handelsgeschäfte nur bei Übereinstimmung der Daten durchführt, kann auf das Bestätigungsverfahren verzichtet werden, ebenso, sofern kein automatischer Abgleich der massgeblichen Abschlussdaten erfolgt, wenn das Abwicklungssystem beiden Kontrahenten jederzeitigen Abruf der Abschlussdaten ermöglicht und eine Kontrolle dieser Daten vorgenommen wird. Handelsgeschäfte müssen laufender Kontrolle unterzogen werden, wobei insb. zu kontrollieren ist, ob 1. Geschäftsunterlagen vollständig und zeitnah vorliegen, 2. Angaben der Händler richtig, vollständig und, soweit vorhanden, mit den Angaben auf Maklerbestätigungen, Ausdrucken aus Handelssystemen o.Ä. übereinstimmen, 3. Abschlüsse sich hins. Art und Umfang im Rahmen der festgesetzten Limite bewegen, 4. marktgerechte Bedingungen vereinbart sind, 5. Abweichungen von vorgegebenen Standards (bspw. Stammdaten, Anschaffungswege, Zahlungswege) vereinbart sind. Änderungen und Stornierungen der Abschlussdaten oder Buchungen müssen von einer Stelle ausserhalb des Bereichs Handel kontrolliert werden. Zur Kontrolle der Marktgerechtigkeit von Geschäftsabschlüssen müssen geeignete Verfahren - ggf. differenziert nach Handelsgeschäftsarten - eingerichtet werden. Der für die Marktgerechtigkeitskontrolle zuständige Bankgeschäftsleiter muss unvzgl. unterrichtet werden, wenn Handelsgeschäfte zu nicht marktgerechten Bedingungen abgeschlossen werden. Unstimmigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung und Kontrolle festgestellt wurden, müssen unter Federführung eines vom Handel unabhängigen Bereichs unvzgl. aufgeklärt werden. Die im Handel ermittelten Positionen müssen regelm. mit in den nachgelagerten Prozessen und Funktionen (bspw. Abwicklung, Rechnungswesen) geführten Positionen abgestimmt werden.



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