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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Haustürgeschäft

Form des direkten Vertriebs. Vertragsabschluss über eine entgeltliche Leistung erfolgt an der Haustür, im Bereich der Privatwohnung, am Arbeitsplatz des Kunden oder auch anlässlich einer Freizeitveranstaltung. Vertrag Das Haustürgeschäft ist eine Form des direkten Vertriebs. Vertragsabschluss über eine entgeltliche Leistung erfolgt an der Haustür, im Bereich der Privatwohnung, am Arbeitsplatz des Kunden oder auch anlässlich einer Freizeitveranstaltung. Akquisition eines Kunden in dessen Wohnung ohne vorausgegangene Ankündigung. Dem Verkauf an der Haustür sind enge gesetzliche Grenzen gesetzt. Der Verkäufer sollte dem Kunden von vornherein den Grund seines Besuchs darlegen, denn die Tatsache, dass in der Regel Hausbesuche unerbeten und auch unerwünscht sind, macht diese noch nicht rechtswidrig. Hier wird argumentiert, dass der Kunde die Möglichkeit hat, den Verkäufer zurückzuweisen, wenn er sich belästigt fühlt. Wettbewerbswidrig ist, wenn sich der Verkäufer den Zutritt zu einer Wohnung durch Täuschung erschwindelt oder sonst in irgendeiner Art und Weise erzwingt. Dies ist der Fall, wenn er ohne Aufforderung die Wohnung betritt oder gar das Schließen der Tür verhindert. Einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht stellt es auch dar, den Kunden, der vorab durch Anforderung einer Probe oder von schriftlichem Informationsmaterial sein Interesse an einer Ware oder Dienstleistung zeigt, zugleich mit dem unerbetenen Hausbesuch eines Verkäufers zu konfrontieren. Der Interessent sieht sich in dieser Situation nämlich in der Regel einer besonderen Zwangslage ausgesetzt, die seine persönliche Entschlussfreiheit beschränkt. Da er selbst durch sein anfängliches Interesse den Besuch auslöste, wird es ihm aus Höflichkeit besonders unangenehm sein, den Verkäufer wieder fortzuschicken. Diese Praxis sieht die Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Täuschung und Überrumpelung daher als rechtswidrig an. Auch wenn der Kunde unter Verwendung eines vorab verbreiteten Vordrucks um ein »kostenloses, unverbindliches und persönliches Angebot« gebeten hat, erwartet er eine schriftliche Reaktion und nicht einen persönlichen Besuch. Dieser wäre daher gleichfalls unzulässig. Wettbewerbswidrig handelt auch derjenige Anbieter, der Interessenten, die auf Grund einer Werbung um die Übersendung von Informationsmaterial gebeten hatten, gleichzeitig mit einem Besuch konfrontiert, nachdem dieser Besuch vorab bei Übersendung des Informationsmaterials einseitig angekündigt worden war. Gewinner eines Werbepreisausschreibens dürfen zur Übergabe des Gewinns ebenfalls nicht von einem Verkäufer aufgesucht werden, wenn der Besuch in Wirklichkeit nur der Durchführung eines Verkaufsgesprächs dient. In all diesen Fällen gestattet die Rechtsprechung einen Besuch nur dann, wenn der Kunde diesen neben der vorhergehenden schriftlichen Kontaktaufnahme ausdrücklich und unmissverständlich gewünscht hat. Auch wenn ein Hausbesuch nicht gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt, darf der Vertreter den Kunden nicht beliebig bearbeiten. Bestimmte Verhaltensformen können hier als Nötigung gewertet werden. Dies ist auch der Fall, wenn der Kunde das Verkaufsgespräch beenden will, aber der Verkäufer reagiert nicht auf diese Aufforderung. Bei einem solchen Verhalten handelt zunächst nur der Verkäufer wettbewerbswidrig. In trifft die gesetzliche Verpflichtung zur Unterlassung und zum Schadensersatz. Gehört er einer Vertriebsorganisation an, betrifft dies auch das Unternehmen. Wird ein Kunde in seiner Wohnung zum Abschluss eines entgeltlichen Geschäfts veranlasst, so wird der Vertrag erst wirksam, wenn der Kunde diesen nicht binnen einer Woche widerruft. Dies gilt auch für Abschlüsse, die am Arbeitsplatz, auf einer Freizeitveranstaltung und in der Öffentlichkeit, also auf der Straße oder in einem Verkehrsmittel getätigt wurden. Der Lauf der Wochenfrist beginnt, sobald der Kunde von der anderen Vertragspartei über sein Recht zum Widerruf schriftlich belehrt worden ist. Ohne eine Belehrung erlischt das Widerrufsrecht erst einen Monat nachdem beide Vertragspartner die jeweils obliegende Leistung erbracht haben. Soweit sich die Widerrufsbelehrung auf einem Antragsformular befindet, muss diese sich aus dem Gesamttext unübersehbar herausheben. Kein Widerrufsrecht besteht, wenn die mündliche Vertragsverhandlung im Rahmen eines Haustürgeschäfts auf vorhergehende Bestellung des Kunden hin geführt oder die vertraglichen Leistungen (Lieferung und Bezahlung) sofort erbracht werden, sofern das Entgelt einen Betrag in Höhe von 80 Mark nicht übersteigt. Darüber hinaus entfällt das Widerrufsrecht bei notarieller Beurkundung des Geschäftsabschlusses. Nicht als vorhergehende Bestellung eines Hausbesuchs gilt das anlässlich eines nicht vom Kunden veranlassten Telefonats vom Kunden erklärte Einverständnis. Dies gilt sogar, wenn vorab der Kunde auf einer Antwortpostkarte um die Übersendung von Werbematerial auf dem Postwege gebeten und seine Telefonnummer zwecks Rückruf angegeben hatte. Das Haustür-Widerrufsgesetz kommt also in diesem Fall zur Anwendung. Ein Widerrufsrecht ist nicht gegeben bei Versicherungsverträgen und soweit der Kunde das Geschäft in Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit abschließt.



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