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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Innungskrankenkassen

In der Gesundheitswirtschaft: Zu den so genannten Primärkassen (Allgemeine Ortskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Betriebskrankenkassen) gehörende Kassenart der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches (§§ 157 ff. SGB V) können eine oder mehrere Handwerksinnungen für die Handwerksbetriebe ihrer Mitglieder, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, eine Innungskrankenkasse errichten, wenn in den Handwerksbetrieben der Mitglieder der Handwerksinnung regelmäßig mindestens 1000 Versicherungspflichtige beschäftigt werden und ihre Leistungsfähigkeit auf Dauer gesichert ist. Durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) ist es Handwerksbetrieben, die als Leistungserbringer zugelassen sind, untersagt worden, Innungskrankenkassen zu gründen, wenn sie nach dem SGB V Verträge mit den Krankenkassen oder deren Verbänden zu schließen haben. Damit soll der Grundsatz der Gegnerfreiheit auch für die Innungskrankenkassen sichergestellt werden. Denn anderenfalls könnten Vertragspartner der Krankenkassen gleichzeitig als Arbeitgebervertreter in den Selbstverwaltungsorganen der Innungskrankenkassen sitzen. Spitzenorganisation der Innungskrankenkassen ist der Bundesverband der Innungskrankenkassen mit Sitz in Bergisch-Gladbach. Die Innungskrankenkassen hatten am 1. Juni 2008 insgesamt knapp 4,5 Millionen Mitglieder und 1,8 Millionen beitragsfrei mitversicherte Familienangehörige. Damit sind sie mit einem Marktanteil von gut 6 Prozent die viertgrößte Kassenart der GKV-Kassen. Die Zahl der Innungskrankenkassen ist zwischen 1980 und 2008 von 156 auf 15 zurückgegangen.



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