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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Jahresabschlusspublizität, Genossenschaftsbanken

Für Banken in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft gilt nach § 339 HGB, dass der Vorstand den festgestellten Jahresabschluss, Lagebericht und Be- richt des Aufsichtsrates zusammen mit dem Bestätigungsvermerk bzw. mit dem Vermerk über seine Versagung seitens des genossenschaftlichen Prüfungsverbandes zum Genossenschaftsregister des Sitzes der Genossenschaft einzureichen hat. Sofern die Jahresabschlussprüfung zur Zeit der Einreichung der genannten Unterlagen nicht abgeschlossen ist, ist der Bestätigungsvermerk bzw. der Vermerk über seine Versagung unvzgl. nach Abschluss der Prüfung nachzureichen. Ferner hat der Vorstand einer Kreditgenossenschaft unvzgl. nach der Generalversammlung über den Jahresabschluss bzw. nach der Prüfung des Jahresabschlusses, soweit diese erst nach der Generalversammlung abgeschlossen wird, den festgestellten Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk in den für die Bekanntmachung der Genossenschaft bestimmten Publikationsorganen zu publizieren und die Bekanntmachung zu dem Genossenschaftsregister des Sitzes der Genossenschaft einzureichen. Der Lagebericht braucht nicht bekannt gemacht zu werden.



 
Weitere Begriffe : Verwahrstücke | Finanzierungssaldo | Arbeitskräftestruktur
 
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