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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Jahresabschlusspublizität, Privatbankiers

Privatbankiers werden hins. des nach § 9 PublG einzureichenden und bekannt zu machenden Jahresabschlusses wesentliche Erleichterungen zugestanden, die darauf abzielen, einen weiter gehenden Einblick in die Vermögensund Ertragslage als bei Kapitalgesellschaften zu vermeiden. Daher brauchen Privatbankiers ledigl. die Bilanz einschl. Anlage mit dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers bekannt zu machen und dem Handelsregister einzureichen. GuV-Rechnung und Ergebnisverwen-dungsbeschluss müssen nicht offen gelegt werden. Ferner dürfen in der Bilanz von Personengesellschaften bei der Offenlegung Kapitalanteile der Gesellschafter, Rücklagen, Gewinnvortrag und Gewinn unter Abzug der nicht durch Vermögenseinlagen gedeckten Verlustanteile von Gesellschaftern, eines Verlustvortrages und eines Verlustes in einem Posten Eigenkapital ausgewiesen werden. Diese Erleichterungen für Privatbankiers gelten jedoch nur für Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen; deren Aufstellung wird hiervon nicht berührt. Als Sonderregelung gilt hierfür aber - zur Wahrung der Privatsphäre - das Entfallen der Bilanzierung des Privatvermögens des Inhabers bzw. der Gesellschafter und der Aufnahme von hierauf entfallenden Aufwendungen und Erträgen in die Bank-GuV-Rechnung.



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