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Kausalitätsvermutung

 
   
§ 6 Abs. 1 S. 1 UmweltHG schreibt vor, daß, wenn der Betrieb einer Anlage geeignet ist einen konkret eingetretenen Schaden zu verursachen, vermutet wird, daß der Schaden durch den Betrieb der Anlage entstanden ist. Hiermit reduziert sich die Beweislast des Geschädigten von dem früher erforderlichen Vollbeweis auf den Beweis der Schadenseignung der Anlage. Der Betreiber der Anlage kann gemäß § 6 Abs. 2 UmweltHG die Vermutungswirkung entkräftigen, wenn er den Beweis erbringt, daß die Anlage bestimmungsgemäß im Rahmen des Normalbetriebs betrieben wurde.  

 

 
   

 

 
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