Konsortialregister
Dient neben Refinanzierungs- und Grundpfandrechtsregister - eingeführt 2005 durch Änderung des KWG - dem Schutz des Rechtsverkehrs vor Gläubiger gefährdenden Vermögensverschiebungen, lässt aber sachenrechtliche Befugnisse unberührt. Bedeutet Erleichterung der gemeinschaftlichen Kreditvergabe Rechnung, indem die Vergabe von Konsortial- (syndizierten u.a. Gemeinschafts-) krediten durch Führung eines Kon-sortialregisters erleichtert wird. Gegenstände eines Konsorten, auf deren Übertragung ein anderer Konsorte im Rahmen eines Konsortialkredits einen Anspruch hat, können in ein Konsortialregister eingetragen werden. Geführt wird dieses von dem zur Übertragung verpflichteten Unternehmen, also meist vom Konsortialführer, wobei das Konsortialregister auf Ansprüche zwischen Kreditinstituten beschränkt ist. Nicht erforderlich ist, dass die Gegenstände schon zum Zeitpunkt der Kreditgewährung an den Konsorten veräussert werden; es muss aber bereits zum Zeitpunkt der Kreditgewährung die Weiterveräusserung beschlossen sein, ansonsten erfolgt diese nicht mehr anlässlich der gemeinsamen Kreditgewährung. Dies hat u. a. zur Folge, dass die Konsorten in Bezug auf die im Konsortialregister eingetragenen Gegenstände - anders als nach vorheriger Rechtslage - Aussonderung verlangen können.
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