Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Kontowahrheit

Nach § 154 Abs. 1 AO darf niemand auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen anderen ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Wertpapiere, Geld oder Kostbarkeiten) offen oder verschlossen hinterlegen oder verpfänden oder sich ein Schliessfach geben lassen. § 154 AO dient der formalen Kontowahrheit und soll die Nachprüfung steuerlicher Verhältnisse erleichtern. Aus diesem Grunde hat sich die Bank gem. § 154 Abs. 2 AO bei Konto- und Depoteinrichtung zuvor Gewissheit über die Person und Anschrift des Verfügungsberechtigten zu verschaffen. § 154 AO schreibt allerdings nicht vor, in welcher Weise die Legitimationsprüfung zu erfolgen hat. Bei juristischen Personen muss die Bank i. d. R. anhand von Auszügen aus gerichtlichen Registern - vor allem der Vereins-, Handels-, Genossenschaftsregister -, bei öffentlichen Stellen anhand von amtlichen Bescheinigungen staatlicher Behörden -prüfen, wer die nach Gesetz oder Satzung vertretungsberechtigten Organe sind. Zulässig ist Verwendung eines allgemein anerkannten Künstlernamens, unter dem der Konto-/Depotinhaber bekannt ist. Verschärft durch Vorschriften zur Geldwäsche.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Kontoverbleibsklausel
 
Kontradiktion
 
Weitere Begriffe : Fusion durch Neubildung | Akquisition | Handeln, kommunikatives
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.