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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Kreditgeschäftsberichtswesen, -reporting

Nach Vorgaben der BaFin hat in einer Bank eine vom Bereich »Markt« unabhängige Stelle - abhängig von der Risikosituation im Kreditgeschäft - in laufenden Abständen (mind. vierteljährlich) einen Risikobericht, in dem die wesentlichen strukturellen Merkmale des Kreditgeschäfts enthalten sind, zu erstellen und der Bankgeschäftsleitung zur Verfügung zu stellen. Der Bericht ist von der Geschäftsleitung an das Aufsichtsorgan weiterzuleiten. Der Risikobericht ist in nachvollziehbarer, aussagefähiger Art und Weise zu verfassen und muss neben einer Beschreibung auch eine Beurteilung der Risikosituation enthalten. Die Kenntnisnahme des Berichts ist von der Geschäftsleitung eindeutig zu vermerken. Die auf der Grundlage dieses Berichtes gebotenen und eingeleiteten Massnahmen sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Der Risikobericht hat unter Berücksichtigung von Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Kreditgeschäfte, der Grösse der Bank und der Geschäftsschwerpunkte folgende gesamtge-schäfts- und kreditnehmerbezogene Informationen zu umfassen: 1. Entwicklung des Kreditportfolios nach wesentlichen Strukturmerkmalen, insb. Branchen, Länder, Risiko- und Grössenklassen sowie ggf. Sicherheitenkategorien, 2. Umfang vergebener Limite und externer Linien; ferner sind Grosskredite und sonstige bemerkenswerte Engagements aufzuführen und zu kommentieren, 3. ggf. gesonderte Darstellung des Länderrisikos, 4. Laufzeitstruktur des Kreditportfolios der Bank, 5. bedeutende Überziehungen (einschl. Begründung) seit dem letzten Bericht, 6. Umfang und Entwicklung des Neu- sowie des Kreditgeschäfts in neuartigen Produkten oder auf neuen Märkten seit dem letzten Bericht, 7. Entwicklung der Risikovorsorge unter Berücksichtigung der Risikotragfähigkeit des Kreditinstituts, 8. seit dem letzten Bericht getroffene Kreditentscheidungen von wesentlicher Bedeutung, die von der Kreditrisikostrategie abweichen, 9. Kreditentscheidungen, die Geschäftsleiter im Rahmen ihrer Krediteinzelkompetenz beschlossen haben, soweit diese von den Voten abweichen oder wenn sie von einem Geschäftsleiter getroffen werden, der nicht für den Bereich »Markt« zuständig ist. In die Risikoberichterstattung sind auch Handlungsvorschläge - z. B. zur Risikoreduzierung - aufzunehmen. Soweit sich i. Hinbl. a. bereits in vorangegangenen Risikoberichten dargestellte Sachverhaltekeine relevanten Änderungen ergeben haben, kann im Rahmen der aktuellen Berichterstattung auf diese Informationen verwiesen werden. Ereignisse von wesentlicher Bedeutung (z. B. i. Hinbl. a. die Entwicklung von Problemkrediten oder bei Überziehungen von als risikobehaftetklassifizierten Engagements von Bedeutung) sind der Geschäftsleitung und den involvierten Kompetenzträgernunvzgl. mitzuteilen (Adhoc-Berichterstattung). Die Berichterstattung ist zu dokumentieren.



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