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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Kündigung

Die einseitige Erklärung einer Vertragspartei, einen Vertrag zu beenden. Dabei muss zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung unterschieden werden. Von allgemeiner wirtschaftlicher und sozialer Bedeutung sind vor allem die Kündigungsregeln bei Arbeitsverträgen, Miete, Pacht, Versicherung und Kreditverträgen. Deshalb gibt es dafür auch gesetzliche Regelungen, durch die Mindestbedingungen zum Schutz vor allem der sozial schwächeren Partei festgelegt werden. Seit Oktober 1993 gilt ein einheitliches Kündigungsrecht für Arbeiter und Angestellte.

Auch ohne besondere Vereinbarung steht das Recht zur Kündigung eines zunächst auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnisses jeder Vertragspartei zu. Allerdings kann dieses Recht durch Gesetz oder den Vertrag selber eingeschränkt sein. Dies gilt insbesondere für Arbeits- und Mietverträge. Hier sind deshalb immer auch die durch Gesetz oder Tarifvertrag gezogenen Grenzen zu beachten. So gilt für Arbeiter und Angestellte zwar seit 1993 eine einheitliche Kündigungsfrist. Durch individuelle oder tarifvertragliche Abmachungen können diese Fristen aber zugunsten der Arbeitnehmer verändert werden.

Bei der Kündigung von Arbeitsverträgen muss in Unternehmen mit einem Betriebsrat dieser zuvor angehört werden. Wird dies unterlassen, ist die Kündigung unwirksam. Dies gilt in verstärkter Form bei der betriebsbedingten Kündigung einer größeren Zahl von Arbeitnehmern, der so genannten Massenentlassung. Eine Form der Kündigung ohne die Absicht, den Arbeitnehmer zu entlassen, ist die Änderungskündigung, die vom Arbeitnehmer sorgfältig auf ihre rechtlichen Folgen für ihn überprüft werden muss. Bei einem Ausbildungsvertrag gelten noch weitergehende Einschränkungen für die Kündigung durch den Lehrbetrieb.

Besondere gesetzliche Regelungen wurden auch für die Kündigung von Versicherungsverträgen erlassen, um den Versicherten zu schützen.

Bei der Auflösung von Verträgen muss zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung unterschieden werden. Kündigungen sind nur dann rechtswirksam, wenn die Erklärung der einen Vertragspartei der anderen auch tatsächlich zugegangen ist. Mündliche oder schriftliche Äußerungen gegenüber Dritten reichen deshalb nicht aus. Sofern zwischen den vertragschließenden Parteien eine schriftliche Kündigung vereinbart worden ist, muss dies ebenfalls beachtet werden. Derjenige der kündigt, muss deshalb darauf achten, dass er dies im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung auch beweisen kann. Dass die Zustellung einer Kündigung auch tatsächlich stattgefunden hat, kann zum Beispiel durch Einschreibebrief sichergestellt und bewiesen werden.

Der Versicherungsvertrag kann vom Versicherungsnehmer jeweils zum Ende des laufenden Versicherungsjahres mit Frist von einem Monat gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Versicherer dagegen können einen Vertrag nur ausserordentlich kündigen. Für sie gelten folgende ausserordentliche Kündigungsgründe: Nichtzahlung der Erstprämie oder der Folgeprämie. Allerdings ist eine Voraussetzung für die ausserordentliche Kündigung durch das Versicherungsunternehmen ein qualifiziertes Mahnverfahren. In der Karriereplanung ein Posi­tionswechsel außerhalb eines Unternehmens. vgl. Outplacement



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